Beitrag 
Die Mündlichkeit im Zivilprozeß.
Seite
12
Einzelbild herunterladen
 

l2

Die Versorgung der Militäranwärter.

wenig Hoffnung für eine baldige Änderung des bestehenden Zustandes. Indes die Einsicht, daß wir uns auf einer schiefen Ebene befinden, wird, wenn wir erst angefangen haben werden, uns schneller nach unten zu bewegen, schon allge­meiner werden, hoffentlich rechtzeitig genug, um dann noch ohne dauernde Nachteile die Rückkehr zu dem richtigen Wege zu ermöglichen. Bährs Verdienst bleibt es jedenfalls und wird als solches dann auch anerkannt werden, daß er der erste gewesen ist, der warnend seine Stimme erhob und den Abweg, den man eingeschlagen hatte, zu verlassen riet.

Die Versorgung der Militäranrvärter.

..H^

MM

t^^>

lHz^

A^SXs»

^«^^

^

chon einmal habe ich in diesen Blättern*) einiges über die Ver­sorgung invalider Offiziere veröffentlicht; ich möchte im Anschluß daran hier einiges über die Versorgung der Militäranwärter vom Offiziers- und Unteroffiziersstande überhaupt vorbringen, wie es mich meine bei Anstellung zahlreicher Militäranwärter gesammelte Erfahrung lehrt. Jetzt, wo die Alters- und Jnvaliditätsversorgung der Arbeiter auf der Tagesordnung steht, scheint mir die Erörterung dieser Angelegenheit doppelt zeitgemäß, damit auch sie endlich eine befriedigende Lösuug finde.

Zwei Punkte bedürfen dabei der Erörterung: die Benachteiligung der Militärpensionäre im Verhältnis zu den Zivilpensionären beim Eintritt in den Gemeindedienst und die Pensionirung derer, welche die für die Anwartschaft zum Zivildienst notwendige Militärdienstzeit abgedient haben.

Was die Benachteiligung der Militäranwärter beim Eintritt in den Ge­meindedienst anlangt, so trifft diese erstens alle Militärpensionäre, insbesondre aber die Militäranwärter im engern Sinne, welche bei Besetzung von unter­geordneten („subalternen") Gemeindeämtern in Frage kommen.

Allgemein leiden die Militärpensionäre unter der Bestimmung des Neichs- militürpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871, § 33, wonach ihr Recht auf Pen­sionsbezug erlischt, „wenn und so lange ein Pensionär im Reichs-, Staats­oder im Kommunaldienst ein Diensteinkommen bezieht, insoweit, als der Betrag dieses neuen Einkommens unter Hinzurechnung der Pension, ausschließlich der Pensionserhöhung, den Betrag des vor der Pensionirung bezogenen pensions­fähigen Diensteinkommens übersteigt." Dies Einkommen wird bei den meist

*) Grenzboten 1S8K II. S. 341.