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Der Rheinbund.
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Der Rheinbund.

stand zwar eigentlich nicht in Einklang mit dem oben angeführten Art. 33, wonach jeder Krieg, in den einer der verbündeten Staaten geriete, sofort allen gemeinsam werden sollte. Um solche Kleinigkeiten konnte sich der große Mann natürlich nicht kümmern. Art. 36 der Rheinbundsakte sagt ganz unbefangen: li'Äi'insinönt ve serg. elleotus qu'sn eonsequeiKZS ä'rme invitiition itärsssss xg.r 8. N. l'Linxöreur et R,oi Ä ob^eune clss xui88Äv.os8 g-lliseö. Darnach lag die gesamte Militärmacht des Bundes schrankenlos und einseitig in der Hand des Kaisers, und von der Stiftung des Rheinbundes an, ja man kann sogar noch ein Jahr rückwärts greifen, von 1805 an, bis zur thatsächlichen Sprengung des Bundes auf den blutigen Gefilden um Leipzig wurden jahraus jahrein Tausende von der kaum erwachsenen männlichen Jugend jener deutschen Lande dem unersättlichen Ehrgeize des Korsen, dem Moloch der (Aoire der 6rg.näe Ration geopfert. Bei Ansterlitz und Jena, bei Eylau und Friedland, bei Aspern und Wagram, in Spanien und Rußland, bei Lützen, Bautzen, Großbeeren und Dcnnewitz floß das Blut jener rheinlündischen Söldner in Strömen. Und wofür? Man weiß ja, wie Napoleon ihnen dankte. Bekannt ist sein Aus­spruch gegenüber eiuem russischen General, der im Jahre 1812 mit ihm über einen Waffenstillstand verhandelte: (jrmnä vous verein cinci Iwssvs, ns xsrcls aus Huatrs e-oe-trons et uv ?rg.o.^g.is. Bekannt ist ferner, wie er nach der Schlacht von Dennewitz, in der gerade die deutschen Regimenter, Baiern, Württem­berger nnd Sachsen, eine glänzende Tapferkeit gezeigt hatten, die letztern mit dem Vorwurfe der Feigheit brandmarkte und ihnen den Verlnst der Schlacht schuldgab.

In Bezug auf die übrigen Einrichtungen des Rheinbundes können wir uns kurz fassen. Der Bundestag, der überhaupt uur auf dem Papiere stand, sollte seinen Sitz in Frankfurt a. M. haben und ans den Gesandten sämtlicher Bundes- fllrsten bestehen. Er zerfiel in zwei Kollegien, das der Könige, in dem die Könige nnd Großherzöge vertreten waren, nnd das Kollegium der Fürsten. Den Vorsitz im Bundestage führte der Fürst-Primas, der vom Protektor auf Lebenszeit ernannt wurde, und der der Vermittler zwischen der Versammlung und Napoleon war. Bei getrennter Beratung führte er den Vorsitz im Kollegium der Könige; dem der Fürsten saß der Herzog von Nassau vor. Über die Rechte des Bundestages finden sich zwar einige Bestimmungen, die jedoch nichts weniger als klar und deutlich sind. Angewandt worden sind sie nie. Besonders bezeichnend ist, daß der Bund über Krieg und Frieden nicht mitzureden hatte, sondern nur das Maß der Kriegshilfe zu bestimmen hatte. In Art. 39, § 2, heißt es: Iig. äiöts üvwrmmvra, ooinbivn Äs qusrts üsvront, ötro rsnäus mobiles.

Andre organische Einrichtungen hat der Bund nie besessen. Von einem Bundesgerichte, von einer Instanz für Beschwerden der Unterthanen gegen ihre Negierungen vollends war niemals die Rede. Gnt geordnet war nur das Heer­wesen. Nach Art. 33 betrugen die Kontingente der sechzehn ursprünglichen Bundesmitglieder zusammen 63 000 Mann. Den später beitretenden Fürsten