Der Rheinbund.
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Worden, Auch ist dort bereits erwähnt, daß die sogenannte Rheinbundsakte, bestehend aus vierzig Artikeln, am 12. Juli 1806 zu Paris den Gesandten von sechzehn deutschen Fürsten fix und fertig und ohne Gestattung weiterer Beratungen und Verhandlungen einfach zur Unterschrist vorgelegt und von diesen auch wirklich unterzeichnet wurde. Außer dieser Haupturkunde für das Staatsrecht des Rheinbundes rechnete man als amtliche Aktenstücke noch die Noten, welche der französische Gesandte und die Rheinbuudsfürsten am 1. August 1806 dem Regensburger Reichstage überreichten. Einige Erlasse (1sttrs8) von Napoleon an den Bund oder einzelne Bundesfürsten haben geringere Bedeutung. Bundesgesetze, obwohl angekündigt, sind niemals erschienen. Das alte Reichsstaatsrecht, mit Ausnahme einiger Bestimmungen des Neichsdeputationshauptschlusses, war ausdrücklich aufgehoben.
Nach den oben genannten Urkunden war der Rheinbund (1a sonksäers-tion äu IZliiv, o0Qt'o6Äg.rg,tio NisnÄug.) die völkerrechtliche Vereinigung der Mehrzahl der deutschen Staaten unter Napoleons Protektorat. Sein Hauptzweck war die Erhaltung der innern und äußern Ruhe Deutschlands; sein besondrer Zweck die Befreiung von der Gewalt des Reichsoberhauptes, die Losreißung vom Reichskörper und das Kriegsbündnis zu Schutz und Trutz mit Frankreich. Die Rheinbundsakte sagt wörtlich: Art. 1: I>S8 Mg,t8 , . . ssrovt 8sxars8 Z, xsrxstuits äu tsrritoirs äs 1'Nmxirs Asrniaiuaus st rvunis sntr'sux xar uns oorcksäs- ratiou xsrtiorMro 8vus 1ö iwra ä'ütsts <wMä6r6s äu Ruin. Art. 35: II ^ aui'A sutrs 1'Lurxirs trimosls st 1s8 Mals vouiväsi'W äu Min oollsvtivsmsut st 8sxg,rsmsut uns Mauss, su vsrtu äs la^uslls touts ^usrrs voutiusutals, <ius l'uus äs« xartisL <zontiÄotg.ntö8 g-urait ^ soutsnir, äsvisnära imrusäig-ts- ursnt oonununs ä toutss Iss g-utrss.
Unter den sechzehn Fürsten, die sofort beitraten und die man daher als die „ursprünglichen" Mitglieder bezeichnete, sind die wichtigsten: die Könige von Vaiern und Württemberg, der Kurfürst-Erzkanzler (Fürst-Primas), der Kurfürst von Baden, der Herzog von Eleve und Berg, der Landgraf von Hessen-Darm- stadt, die letztern drei uuter dem Titel von Großherzögen. Später traten nach und nach noch dreiundzwanzig Fürsten dem Bunde bei, zuerst der Kurfürst (Großherzog) von Würzburg, noch bevor die Entscheidung bei Jena gefallen war; im Dezember 1806 im Posener Frieden der Kurfürst (König) von Sachsen; die meisten übrigen Kleinstaaten in den ersten Monaten des folgenden Jahres; ihre Beitrittserklärungen erfolgten zu Posen oder zu Warschau. Bald nach dem Tilsiter Frieden folgte das neugebackne Königreich Westfalen; im Jahre 1808 die Herzöge von Mecklenburg, und endlich als letzter der Herzog von Oldenburg. Von diesen neununddreißig Mitgliedern des Rheinbundes wurden jedoch später durch einen bekannten Willkürakt des Kaisers vier dem (Aranä Liuxirs einverleibt, dessen Grenzen infolge davon bei Lübeck bis an die Ostsee reichten. Da außerdem die beiden nassauischen Linien als eine gezählt wurden, so bestand der Bund zuletzt