Ein Übelstand in der deutschen Rechtspflege.
ie Einsetzung eines obersten Gerichtshofes, der in letzter Instanz Recht spricht und dessen Urteile und Entscheidungen, dessen Rechtsanschauuugen und Gesetzesauslegungen für die Untergerichte bindende Kraft besitzen, hat leicht eine Verringerung des wissenschaftlichen Gehaltes und innern Wertes der Urteile der Untergerichte zur Folge. Die Möglichkeit, sich in den Sammlungen der Erkenntnisse des höchsten Gerichtshofes Aufschluß bei der Auslegung einer dunkeln Gesetzesstelle holen, die Möglichkeit, eine schwierige Frage auf Grund der oberstrichterlichen Entscheidung lösen zu können, ist nur allzu oft und allzu leicht von der so nachteiligen und so gefährlichen Folge begleitet, daß das untere Gericht davon Abstand nimmt, durch eigne und selbständige Denkthätigkeit die sorgfältige Begründung einer bestimmten Ansicht zn geben, daß es davon absieht, die über eine gewisse Frage vorhandne Literatur zu berücksichtigen und wissenschaftlich zu benutze», daß es sich vielmehr damit begnügt, auf eine Entscheidung zu verweisen, welche der oberste Gerichtshof in einer ähnlichen Sache bereits gefällt hat. Selbstverständlich wird hierdurch der innere Wert der Urteile der Untergerichte außerordentlich herabgedrückt, und an Stelle freier, wissenschaftlicher Auslegung der Gesetze bürgert sich eine unfreie Nachbeterei ein, welche wahrlich von dem Gesetze nicht gewollt wird und auf die ganze Rechtspflege in nachteiligster Weise einwirkt. Leider läßt es sich nicht verkennen, daß in der deutschen Rechtspflege seit Einsetzung des Reichsgerichts diese bedauerliche Unfreiheit in keineswegs unbeträchtlichem Maße Eingang gefunden hat, und es dürfte wohl der Mühe wert sein, in kurzen Worten die Aufmerksamkeit auch der außerhalb des Juristeustandes befindlichen hierauf zu lenken.
Bon den verschiedensten Seiten wird anerkannt, daß der innere Wert der untergerichtlichen Urteile in Deutschland früher höher war als jetzt, und bei nur einigermaßen unbefangener, vorurteilsfreier Beobachtung und Vergleichung läßt sich diese Behauptung kaum ernstlich bestreikn. Sowohl bei den Zivil- wie bei den Strafurteilen hat sich die üble Gepflogenheit eingebürgert, an Stelle der Begründung einer Ansicht einfach einen Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts zu geben, als hätte die in einer ganz andern Sache ausgesprochene Auffassung dieses Gerichtshofes ein- für allemal bindende Kraft, und als könnte der Umstand, daß das Reichsgericht in Betreff einer bestimmten Frage seine Ansicht erklärt hat, für den Richter ein Grund sein, ihn der eignen und selb-