166 Die Geheimbundsprozesse in Deutschland.
Verschwörungen und Geheimbünden sein, die sich bestrebten, den Zweck des Gesetzes zu vereiteln oder gar aufrührerische Bewegungen vorzubereiten. Die Geschichte des deutschen Volkes berechtigte ihn zu diesem Ausspruche. In der That hat die in südlichen Ländern so heimische Unsitte, geheime Verbindungen zu bilden und durch sie politische oder soziale Umwälzungen anzubahnen, in Deutschland bisher niemals eine erhebliche Rolle gespielt. Die Verbindungen der Bauern in Süddeutschland vor Ausbruch des Bauernkrieges, die Vergatterungen der Gesellen und Handwerker im Mittelalter können ebensowenig zur Entkräftung dieser Behauptung angeführt werden wie der Tugeudbund. Geheimbünde wie die Hetärie in Griechenland und die Carbonaria in Italien sind in der deutschen Geschichte unbekannt, und Treitschke war deshalb wohl berechtigt, dies durch einen Hinweis auf die Eigenartigkeit des deutschen Volkscharakters zu erklären.
In eigentümlichem Widerspruch mit dieser Thatsache scheinen nun die zahlreichen Untersuchungen gegen Mitglieder der sozialdemokratischen Partei wegen Bildung geheimer Verbindungen oder Teilnahme an solchen zu stehen, die in einer großen Anzahl deutscher Städte kürzlich geführt wurden und fast sämtlich mit mehr oder minder hohen Freiheitsstrafen endeten, und es ist wohl der Mühe wert, diesem Gegenstande einige Erörterungen zu widmen, wobei alles rein Juristische, soweit es irgend möglich ist, ferngehalten werden soll.
Das deutsche Strafgesetzbuch verbietet die Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll oder in der gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird; die Mitglieder trifft eine Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten, während die Vorsteher und Stifter mit Gefängnis bis zu einem Jahre bedroht werden. Ferner verbietet das Strafgesetz die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken uud Beschäftigungen es gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften; die Strafe beträgt in diesem Falle bei den Mitgliedern Gefängnis bis zu einem Jahre, bei den Stiftern und Vorstehern Gefängnis bis zu drei Jahren. Auf Grund dieser Bestimmungen sind seit Jahresfrist und länger gegen viele Mitglieder der sozialdemokratischen Partei Verurteilungen ergangen, die freilich nur dadurch möglich wurden, daß das Reichsgericht den gesetzlichen Vorschriften eine Auslegung gab, die in der bisherigen Praxis des Strafgesetzbuchs keiue Stütze sand.
Das Gesetz erläutert nun nicht näher, was unter einer Verbindung verstanden werden soll. Von der Thatsache ausgehend, daß dieser Begriff dem allgemeinen Sprachgebrauche angehöre und deshalb allgemein verständlich sei, hat der Gesetzgeber von einer Begriffserläuterung abgesehen und es vorgezogen, die Feststellung des Begriffes der Rechtsprechung zu überlassen. Bisher hat dies auch zu keinerlei Schwierigkeiten Anlaß gegeben; man sah eine Verbindung nicht in