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Kleinere Mitteilungen.
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Kleinere Mitteilungen.

Verfassers, eine Reichspolizei ins Leben treten zu sehen, müssen wir mit Rücksicht auf die Grundlagen der Ncichsverfassung von vornherein als undurchführbar be­zeichnen und können nur wünschen, daß die Polizeiverwaltnngen der einzelnen Staaten möglichst gleichmäßig eingerichtet werden und einander auch ferner, wie es schon jetzt der Fall ist, auf das bereitwilligste unterstützen mögen. Doch mag dem Verfasser darin Recht gegeben werden, daß es nicht nur erwünscht, sondern geradezu notwendig ist, daß znr Ausführung der von der Polizei zu handhabenden Reichsgesctze, z. B, des Gesetzes über die Freizügigkeit, über das Pnßwcseu, der Reichsgewerbeordnnng 2c,, entweder von der Reichsregierung oder doch von den obersten Behörden der einzelnen Staaten allgemeine nnd übereinstimmende An­weisungeil ergehen, damit diese für das ganze Reichsgebiet erlassenen Gesetze auch wirklich im ganzen Reiche gleichmäßig angewandt werden. Eine gleichmäßige Be­handlung z. B. des Meldeweseus, der Legitimation der Reisenden, der Beauf­sichtigung der einer Aufsicht unterstellten Gewerbe ist nicht nur thatsächlich möglich, sondern auch insbesondre für Preußen durch eiue Polizeiverordnnng des Ministers oder wenigstens der einzelnen Oberpräsidenten bequem durchzuführen.

Dem Verfasser ist uur beizustimmen, wenn er die Zersplitterung der Polizei beklagt, welche dadurch eutsteht, daß wir teils königliche, teils kommunale Po­lizei an einzelnen Orten sogar beide Arten neben einander besitzen, und daß dann infolge dieser Teilung die Polizei fast in jeder Stadt eine andre Gestalt hat, sowohl in Bezug auf die Organisation und die Grundsätze, nach denen die Polizeiverwaltung betrieben wird, als auch bezüglich der giltigen Polizeiverord­nungen, obgleich diese letztern häufig Gegenstände betreffen, welche allerorten gleichmäßig und unabhängig von örtlichen Verhältnissen vorkommen, also auch nach gleichen Grundsätzen geregelt werden können, während jetzt die Verschiedenheit der an den einzelnen Orten giltigeu Polizeiverordnungcn das Publikum mit Recht zur Verzweiflung bringt. Nicht nur diese Verschiedenheit der Organisation aber bringt es mit sich, daß die städtischen Polizeiverwaltungen meist deu staatlichen nachstehen, sondern der Verfasser begründet dies Zurückstehen auch damit, daß die städtischen Polizeiverwaltungen eben nur für ein Stadtgebiet eingerichtet sind, womit die Möglichkeit der Versetzung der Beamten auf Stellen, für welche sie sich mehr eignen, ausgeschlossen ist, und daß die Stellen der Polizeichefs regelmäßig als Nebenstellen für Beamte der eigentlichen Kommunalverwaltung besetzt werden, weshalb in erster Linie die Tauglichkeit der betreffenden Person für das Hauptamt iu Betracht ge­zogen wird, eine Möglichkeit, die Fähigkeit derselben zur Leitung einer Polizei- Verwaltung festzustellen, aber meist gar nicht vorliegt. Weiter wird für die Un­zuträglichkeit der städtischen Pvlizeiverwciltung in ihrer jetzigen Gestalt auf die große Schwierigkeit, wenn nicht Unmöglichkeit hingewiesen, mit welcher der städtische Polizeiverwalter zu kämpfen hat, wenn er gegen die Stadtverwaltung selbst eine polizeiliche Maßregel zur Ausführung bringen soll, und auf die finanziellen Be­denken, welche Vonseiten der Stadtverwaltungen der Vermehrung des Personals der Pvlizciverwaltung entgegengesetzt werden; und es mag nicht verschwiegeu werden, daß der Verfasser mit seinem Urteil über die städtischen Polizeiverwaltnngen leider nicht allein steht. Es wird deshalb in erster Linie Uebernahme sämtlicher Polizei- verwaltungeu durch deu Staat verlangt oder aber doch gefordert, daß die städtischen Polizeiverwaltungen alle nach gleichen Gruudsätzen, analog denen der staatlichen Polizeiverwaltnngen, eingerichtet werden, daß kein Beamter darin angestellt wird, der nicht seine Befähigung für den Polizeidienst nachgewiesen hat, daß endlich diese Pvlizeibeamten alle auf Lebenszeit angestellt werden und ihr Amt unabhängig von