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Die Verfassung des deutschen Reiches im vorigen Jahrhundert :
(Schluß.)
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Die Verfassung des deutschen Reiches im vorigen Jahrhundert.

von R. pape.

(Schluß.)

em Range nach am höchsten standen die drei geistlichen Kur­fürsten, deren Titel als Erzkanzler in den verschiednen Teilen des Reiches bereits angeführt sind. Der Kurfürst von Mainz war Primas des Reiches und Direktor des Reichstages, wovon noch die Rede sein wird. Ihm stand das in früheren Jahr­hunderten hochbedeutsame Recht zu, das Kurfürstenkollegium zur Kaiserwahl zu berufen und den zu erwählenden Kaiser vorzuschlagen. Bei der Krönung führten die Erzbischvfe von Trier und Köln den Kaiser zum Altare, wo er dann von dem Erzbischof von Mainz gekrönt wurde. Die Erzämter der welt­lichen Kurfürsten waren folgende: der Pfalzgraf bei Rhein war des heiligen Reiches Erztruchseß, der Köuig von Böheim Erzschenk, der Herzog von Sachsen- Wittcnberg Erzmarschalk, der Markgraf von Brandenburg Erzkcimmerer. Zu diesen alten Erzämtern trat später für Hannover das Erzschatzmeisteramt. Der Kurfürst von der Pfalz war bei Erledigung des Kaiserthrones Neichsverweser, viegrius Imxsrü, für die Länder Mris Z?rM0ovi<;i, der von Sachsen für die Länder M'is Laxoniei. Wenn Schiller singt:

Die Speisen trug der Pfalzgraf des Rheins, Es schenkte der Böhme des perlenden Weins, Grenzboten III. 1387. 4.?