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Die Verfassung des deutschen Reiches im vorigen Jahrhundert.
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oWeig. Imxmü, standen den Kurfürsten zu. Deren gab es anfänglich sieben, gemäß den Bestimmungen derGoldenen Bulle," jenes Neichsgrnndgesetzes, das Kaiser Karl IV. im Jahre 1356 erlassen hatte, und das im Originale noch heute zu Frankfurt im Römer aufbewahrt wird. Während des dreißigjährigen Krieges war infolge bekannter Ereignisse die pfälzische Kurwürde auf Baieru, also von der älteren Linie des Hauses Wittelsbach ans die jüngere übergegangen. Da jedoch im westfälischen Frieden die pfälzische Kurwürde wieder hergestellt wurde, gab es fortan acht Kurfürsten im Reiche. Durch die Erhebung Han­novers zum Kurfürstentum« im Jahre 1692 wuchs die Zahl auf ueun, ver­ringerte sich jedoch wieder auf acht, als nach dem Aussterben der baierifchen Wittelsbacher im Jahre 1777 die Pfalz mit Vaiern vereinigt wurde. So blieb es bis zum Neichsdeputationshauptschlusse im Jahre 1803, der ja gewissermaßen schon der Anfang vom Ende des alten Reiches ist. (Schluß folgt.)

Die Ermäßigung der Anwaltsgebühren»

achdcm der allgemeinen Forderung einer Herabsetzung der Prozeß­kosten zunächst durch das unterm 29. Juni 1881 veröffentlichte Gesetz über die Gerichtsgebühren teilweise Folge gegeben war, wurde vom Reichstage unterm 14. Juni 1881 beschlossen, die Reichsregierung zu ersuchen, mit der weitergehenden Verbesserung des Gerichtskostengesetzes eine solche der Gebührenordnung für Rechtsanwälte zu verbinden und eine Vorlage darüber womöglich schon in der nächsten Session an den Reichstag gelangen zu lasseu. Diese Auffordernng wurde durch Beschlüsse vom IS. Dezember 1882, 24. Juni 1884 und 6. Febrnar 1885 wiederholt, durch den letzten Beschluß insbesondere auch insoweit, als die geforderte Herab­setzung sich auf die Auwaltsgebühren bezieht. Ebenso hatten die verbündeten Regierungen bei diesen Verhandlungen anerkannt, daß die ferneren Veränderungen auch dieses Gebiet mit zn umfassen haben würden.

Als nun aber im vergangenen Winter ein zunächst dein Bundesrate zu­gegangener Gesetzentwurf bekannt wurde, der eine Ermäßigung der Anwalts­gebühren anstrebte, wiederholte sich die oft beobachtete Thatsache, daß die davon betroffenen Kreise nicht allein jede Berechtigung dieses Vorgehens lebhaft be­stritten, sondern sogar versuchten, ihren Stand als gewissermaßen von sicherer Vernichtung bedroht darzustellen, wobei es denn auch nicht unterblieb, daß gegen die Reichsregierung und gegen diejenigen Autoritäten, auf welche sie sich bezog,