^go Zu dem jüngsten Entwurf eines prozeßkostengefttzes.
rechuungcn entgegennehmen. Die Thatsache, daß im Vergleich zn der Zeit vor 1880 die Zahl der Prozesse fast auf die Hälfte zurückgegangen ist, spricht für sich selbst und bezeugt ein unnatürliches nnd ungesundes Verhältnis. Sicherlich kaun man nicht behaupten, daß früher fast die Hälfte aller Prozesse frivol geführt und deshalb unnötig gewesen sei. Frivole Prozesse giebt es auch heute noch. Bei Schaffung der neuen Kvstengcsctze hat vielleicht mancher sich damit getröstet, daß das neue Verfahre», weuu auch sehr teuer, doch wenigstens seinen innern Qualitäteu nach so vortrefflich sei, daß man dafür die hohen Kosten bezahlen könuc. Wir wissen nicht, ob es Schwärmer giebt, die mich hcnte noch an diesem Glaube» festhalten. In einigen deutschen Ländern, wo noch bis zum Jahre 1879 ein altes, schlechtes Verfahren im Gange war, mag der neue Prozeß als eine Wohlthat empfunden werden. Für den größern Teil Deutschlands, namentlich für Preußen, ist aber durch ihn sicherlich keine Verbesserung der Rechtsprechung herbeigeführt worden. Wohl mochten in dem frühern Verfahren die Sachen mitunter recht geistlos-mechanisch abgethan werden. Aber die iu unendlicher Breite sich hiuspinnenden mündlichen Verhandlungen sind auch nicht immer geeignet, die Weisheit der Nichter zn fördern, und sie belasten deren Zeit in einer Weise, die sich notwendig an den Sachen selbst rächt. Der prvzessualischeu Streitfragen sind auch nicht weniger geworden; und vor allem bilden die deu Prozeß beherrschenden Formalitäten eine ständige Gefährdung des materiellen Rechtes. Auch die mitunter gehörte Behauptung, daß die Prozesse jetzt schneller verliefen, dürfte auf Täuschung beruhen. Vor kurzem meldeten die Zeitungen, daß der berühmte Prozeß der Nhcinbrohlcr Kirchengemeinde gegen die dortige Zivilgemeiude iu erster Justanz vier Jahre gedauert habe. Wir erinnern uns nicht, in dem frühern Verfahren eine so lange dauernde Instanz erlebt zu haben. Kurz, die Rechtsprechung ist nicht besser, aber weit teurer geworden. Das ist alles. Sonderbar: während mau auf allen andern Gebieten des Staatslebcns (z. B. bei der Post, der Eiseubahu- verwaltung, der Gesundheitspflege !c.) unablässig bemüht ist, das Leben der Staatsangehörigen zu erleichtern und zu sicherm, und auch diesem Ziele immer näher rückt, hat man bei der Justiz gerade den entgegengesetzten Weg beschritten.
Sind die bestehenden Einrichtungen von der Art, daß man, ohne andre Interessen allzusehr zu verletzen, die Prvzeßkosten nicht herabsetzen kann, so taugen eben die Eiunchtuugen uichts, uud sie müssen dann geändert werden. Eine Justiz, und märe sie selbst die beste der Welt, ist wertlos, wenn sie so teuer ist, daß mau sie nicht bezahlen kann.
Betrachten wir zunächst die Einrichtung, welche das Einkommen vieler Anwälte geschmälert hat, die Frcigcbnng der Anwaltschaft. Sie ist ins Leben gerufen durch politische Gründe, die wir in vollem Maße anerkennen. Es ist nicht nötig, die Ansübung des Anwaltsberufes au eine obrigkeitliche Gestattung zu binden. Die Anwaltschaft ist ihrer Natur nach ein freier Berns, dessen