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Kiteraltti'.

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Artikel 25 verbietet, daß die Lehrer irgend ein besoldetes oder unbesoldetes Amt in einer Religionsgesellschaft verwalten; wenigstens sobald die Gchalts- verhältnisse gesetzlich und endgiltig geordnet sein werden, dann soll dies Verbot gelten. Es ist eine übertriebene Reaktion gegen die bisherige Vorstellung, daß der Lehrer jedenfalls als Vorsänger, Organist und Glöckner Dienste leisten müsse, und gegen den Mißbrauch, daß dadurch selbst die Schulstunden infolge der kirchlichen Nebenbeschäftigungen gestört wurden.

Dagegen ist der Lehrer nach wie vor der Schreiber der Mairie, und in der That siud Gemeiuden genug vorhanden, wo der Bürgermeister keine andre tangliche Person zu seinem Sekretär ernennen könnte. Dieser Umstand wird auch hier und da der Ueberflutuug der Stellen mit Lehrerinnen einen Damin setzen.

Die Ernennung der Lehrer ist zum Teil den Präfekten verblieben. Die stAgllm'08 jedoch werden von dem staatlichen Schulinspektor bevollmächtigt und auch eutferut; auf der andern Seite nach oben zn werden die Direktoren der gehobenen Elementarschulen und ihrer A-Muts vom Minister selbst ernannt, der ja auch die demselben gleichgestellten Semiuarlehrcr ernennt. So ist die Befugnis des Prä­fekten in der Schule nach unten und oben verringert. Und außerdem, wo er er­nennt, ist er au die Vorschläge des staatlichen Schülinspcktvrs gebunden; im Kon­fliktsfalle entscheidet der Minister.

Ebenso wichtig wie die Anstellung ist die Versetzung der Lehrer, die bisher manchmal aus lächerlichen Gründen lokaler Mißstimmung erfolgte. Jetzt soll der Präfett die Versetzungim Interesse des Dienstes" nur auf Vorschlag des staat­liche» Inspektors vornehmen dürfen.

Der Rat des Departements (cousoil äöi>artoillvut^I) erhält natürlich auch ein andres Gesicht; bisher bestand er aus dem Bischof oder seinem Vertreter, einem vom Bischof bezeichneten Geistlichen der andern Kulte, endlich zwei Magistrats­personen (Juristen); jetzt soll er bestehen aus dem Direktor des Seminars für Lehrer und der Direktorin des Seminars für Lehrerinnen, zwei Inspektoren, zwei Lehrern nud Lehreriunen, die von ihren Kollegen gewählt werden. Kommen streitige Sachen" vor, welche die Privatschulen angehen, so stellen auch diese Schuleu ihre Vertreter. Auch hierbei ist die Angelegenheit der Schnle wohl be­dacht. Es kommt darauf au, wie diese zum Teil tief eingreifenden Organisationen von den beteiligten Personen gehandhabt werden. Die völlige Entfernung der kirchlichen Einflüsse auf die Schulen mag in Frankreich eiue Sache der Notwehr sein, an sich ist sie völlig unrichtig, pädagogisch verkehrt.

Literatur.

Zwischen Judica und Palmarum. Vier Novellen von Max Hobrccht. Nathenow, A. Hanscsche Buchhandluua (Max Babenzieu), 188L.

Ohne diesen Novellen einen bedeutenderen poetischen Wert zuzusprechen, mnß man sie doch als die Erzengnisse einer sympathisch berührenden Erzählungsgabe warm anerkennen. Man lernt in Max Hvbrecht eiuen kernigen, schlichten Mann mit offnen Augen für die Welt, mit gutein Humor, gesundem Sinn, aufrichtiger, mit keinerlei rhetorischem Pathos flunkernder Vaterlandsliebe kennen. Er hat offenbar seine preußische Heimat genau kennen gelernt, was er bringt, ist aus dem Vollen geschöpft, die Bilder, die er entwirft, siud historisch getreu und geben sich doch ganz anspruchslos,