Notizen, 446
der Julien dm Mehlsnck einhändigte, höflichst grüßte, wieder aufstieg und davonrollte.
Na, das ja ist eine neue Art, Botengänge zu besorgen! riefen die erstaunten Geschwister.
Brennhold hat uns aufgeladen, sagte Julie kurz und ging mit ihrem Sacke ins Haus.
Anton berichtete ausführlicher, der Fabrikherr sei ihnen in Rummclshausen begegnet und habe sie auf die zuvorkommendste Weise ersucht, von seinem Wagen Gebrauch zu machen. Wir nahmen das Anerbieten uiitVergnngen an.
Der Wahrheit gemäß hätte er „ich" statt „wir" sagen müssen.
(Fortsetzung folgt.)
Notizen.
Erwiederung. In Nr. 44 dieser Zeitschrift erweist mir ein ungenannter Kollege die Ehre, sich eingehend mit meinem kürzlich abgedruckten Aufsatz über Schwur- und Schöffengerichte zu beschäftigen. Seine Ausführungen wenden sich hauptsächlich gegen meine Verteidigung der Schöffengerichte. Es sei mir gestattet, folgendes wenige darauf zn erwiedern.
1. Man kann ein ganz guter Jurist und vermöge seines gesunden Menschenverstandes auch ganz gut in der Lage sein, die Mehrzahl oder alle zur Aburteilung gelaugenden Fälle selbständig zu entscheiden, und doch schadet es nichts, wenn man zu dem eignen Urteil noch das von andern Personen, auch von Nichtjuristen, hinzu- ninnnt. Die ganze kollegiale Gerichtsverfassung uusrer höheru Instanzen beruht darauf, daß durch Zusanunenwirken mehrerer Personen ein richtigeres Urteil gefunden wird, als wenn mir eiu Einzelner, sei er anch noch so tüchtig nnd gescheit, die Entscheidnng fällt. Ans diesen: Gesichtspunkte erscheint die Heranziehung der Laien zur Rechtsprechung in Strafsachen, bei denen vielfach neben den juristischen sittliche, philosophische und praktische Momente mitwirken, als eiu zweifelloser Fortschritt. Die Juristerei allein thuts nicht in solchen Dingen. Lummum sunmM injuria. Die Beteiligung der Laien an der Rechtsprechung erscheint daher als geeignetes Mittel, allzu einseiliger juristischer Behandlung der Strafsachen eiu Gegengewicht zu geben. Jedenfalls wird die Mehrzahl der Richter die nichtjnristischcn Momente, die bei der Entscheidnng eines Straffalles erwogen werden müssen, mehr eingedenk sein, wenn sie mit Laien zusammen arbeiten, als wenn das nicht der Fall ist.
2. Mau kann aber auch davon halten, was man will, die Heranziehung der Laien zur Rechtsprechung ist eine Thalsache, mit der gerechnet werden muß. Die Frage ist heutzutage nicht mehr, ob Juristengerichte oder nicht, sondern uur, welche Form der Beteiligung der Laien gegeben werden soll. In meinem Aufsatze wird daher von vornherein diese Beteiligung als selbstverstäudlich vorausgesetzt und nur ausgeführt, daß die Herauziehuug der Nichtjuristen in der Form der Schöffengerichte den Erfordernissen einer guten Rechtsprechung in ehr Rechnung trage, als in der Form der Schwurgerichte.
3. Daß die heutigen Schöffengerichte verbesserungsbedürftig sind, habe ich ausdrücklich hervorgehoben. Aber daß sie de» Namen Komödie verdienen, ist — nehmen Sie mir es nicht übel, Herr Kollege — nicht wahr. Fangen Sie nur einmal die Sache so an, wie ich es mir zu thun vorgenommen und wie ich es bis jetzt durchgeführt habe. Ich halte mich bei der Beratung des Urteils streng au die Prozeß-