Noch ein Wort über Schöffengerichte.
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n Nr. 39 der Grenzboten findet sich ein Aufsatz von Karl Meiscl (einem praktischen Juristen, wie aus einigen Bemerkungen zu Anfang des Artikels hervorgeht) über Schwur- und Schöffengerichte. Darin ist zunächst von den mancherlei Mißständen die Rede, welche das Institut der Schwurgerichte nach Ansicht des Verfassers mit sich führt, und nachdem dieselben eingehend betrachtet worden sind, folgt eine Reihe von Sätzen, welche die Vorzüge des Schöffengerichtes vor dem Schwurgericht darthun sollen und welche mit den Worten beginnen: „Ein großer Teil der oben berührten Mißstände wird vermieden im Schöffengerichte. Hier kommen Juristenrecht und Rechtsbewußtseiu des Volkes in der richtigen Weise zusammen."
Es ist nicht meine Absicht, dem Versasser auf das Thema der Zweckmäßigkeit und Unzwcckmäßigkeit der Schwurgerichte zu folge,?, nur einige Worte möchte ich an den eben angeführten Satz anknüpfen, weil mir gerade die Gegenüberstellung des „Juristenrechts" und des „Nechtsbewußtseins des Volkes" den Schwingpuukt zu treffen scheint, von dem aus bis jetzt im Grunde alle Diskussionen für und wider die Schöffengerichte ausgegangen sind, jedoch ohne daß derselbe meines Wissens irgendwo in seiner ganzen Schärfe — sagen wir lieber gleich Schwäche — rückhaltlos bloßgelegt worden wäre.
Im voraus will ich bemerken, daß die weiteren Ausführungen Meisels bis zu den Worten: „Bedeuten gegen die Schöffengerichte schwinden müssen" lediglich Ausführungen des Satzes enthalten, daß das Rechtsbewußtseiu des Volkes das Juristenrecht in verständiger Weise durchdringen müsse, wenn etwas Ersprießliches bei praktischer Handhabung des Strafrechtes herauskommen solle, daß diese Aus- Grenzboten IV. 1886. 26