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Zur Reform des juristischen Studiums.
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Zur Reform des juristischen Studiums.

in seit laugen Jahren in dem Volksorganismus schleichendes Übel fängt an aknt zu werden, an die Oberfläche zu treten und Vorschläge zur Heilung hervorzurufen. Unser höheres Beamtentum ist ein sehr wertvoller Teil in unserm Volks- und Staatsleben. Als Träger obrigkeitlicher Gewalten uud im Besitze hoher In­telligenz hat der Beamte eine Aufgabe, welche sich in ihren Zielen nicht bloß auf die Gegenwart bezieht, sondern auch für die Zukunft baut. Das deutsche Volk hat iu seiner tausendjährigen Geschichte den Einfluß des Beamtentums schon mehrfach in wahrhaft epochemachender Weise zu spüren gehabt. Durch eine neue Beamteuorgnnisation hat Karl der Große der Macht des Besitzes gegenüber die Grundlage für einen Rechtsstaat geschaffen, und wenn derselbe seine Monarchie nur um ein weniges überdauerte, so lag eben der Gruud darin, daß sich das Amt wiederum mit dem Besitze verklitterte und staatliche Hoheits­rechte in das Privateigentum übergiugeu. Am Ausgange des Mittelalters war es, als ein neu sich bildendes gelehrtes Beamtentum die Volksschöffen mit ihren heimischen Gewohnheiten verdrängte und die fremden Rechte des czorxus M'iL eivilis und (Nnoruoj, au die Stelle der letztem setzte. Gar vielfache Klagen über unsre heutigen Zustände werden in letzter Instanz auf jene fremde Rechts­grundlage zurückgeführt. Umgekehrt hatte die preußische Büreaukratie, erzogen in Gehorsam und Tüchtigkeit durch das pflichterfüllte hohenzollernsche Königs­haus, den preußischen Staat geschaffen; die Erziehung des Volkes in Zucht und Sparsamkeit, die Herstellung geordneter Finanzen, die Befreiung des Bauern­standes von den Feudnllasten, die Begründung von Gemeindefreiheit und bürger­licher Selbstregierung alles dies ist auf Rechnung des Beamtentums zu

Grmzbvwi IV. 1886. 19