Beitrag 
Der Entwicklungsgang des englischen Parlaments.
Seite
12
Einzelbild herunterladen
 

Der Entwicklungsgang des englischen Parlaments.

udolf Gneist ist unzweifelhaft derjenige Gelehrte in Deutschland, der sich um die Erforschung und Darstellung der englischen Ver­fassung die größten Verdienste erworben hat. Indem er die Eigenartigkeit der englischen Verhältnisse untersuchte und ins Licht stellte, hat er den Wahn zerstört, als ob diese Verhältnisse ohne weiteres auf andre Länder und Völker übertragbar seien nnd als ob uns das Heil davon kommen könne, daß wir einfach das Vorbild des englischen Musterstaates sklavisch nachahmen; er hat der allein richtigen Ansicht znm Durchbruch verholfen, daß jedes Volk nach seiner Fa<M frei und glücklich werden muß. Zuerst hat Gneist das englische Selfgoverument dargestellt (dritte Anf- lage 1871), dann das englische Verwaltilngsrecht (dritte Auflage 1883/84); den dritten Hauptteil der Gesamtausgabe, die Parlamentsverfassung, wollte er längere Zeit jüngern Kräften znr Behandlung überlassen, für welche die Bausteine bereit lagen. Da sich aber diese jttngeru Kräfte nicht zur Arbeit einstellten, so ent­schloß er sich, die Aufgabe zunächst in kurzer, übersichtlicher Form selbst zu lösen, und er hat dies in einem Bande von 407 Seiten gethan, welcher vor kurzem in dem Verlage desAllgemeinen Vereins für deutsche Literatur" als Nr. 53 unter dem Titel:Das englische Parlament in tausendjährigen Wand­lungen vom neunten bis zum Ende des neunzehnten Jahrhunderts" erschienen ist.

Wenn man das heutige englische Parlament ins Auge faßt, so hat man freilich Mühe, es in seinem Ahnherrn wiederzuerkennen. Ursprünglich, so lange die Angelsachsen eine bloß kantonale Verfassung hatten, bestand auch bei ihnen die volle Volksversammlung, wie sie Taeitus iu der Germania be schreibt; sobald aber die Kautvne zu ciuem Volksgauzcu verschmolzen, hörte auch die Möglichkeit einer Volksversammlung auf. Eine solche hat auch bei den Gothen, Franken u. s. w. niemals bestanden, und konnte nicht bestehen, da schon aus Mangel an geeigneten Wegen, an Transportmitteln, an Gelegenheit, sich mit ausreichendem Mundvorrate zu versehen, solche Zusammenkünfte von Hunderttauscuden zur Beratung von Gesetzen, Friedensschlüssen n. dergl, sich von selbst verbieten mußten. Auch von der streng republikanischen Verfassung der Sachsen ist nur bezeugt, daß sie durch eine kleine Zahl von abgeordneten Boten von Zeit zu Zeit gemeinsame Angelegenheiten besprachen. Die Natur der Sache zwang dazu, die Volksversammlungen in der einen oder andern Weise zu Delcgirtenversammlungcu umzugestalten. Und wiederum brachte es die Sitte mit sich, daß die von fern Herkommenden nicht anders als mit einem