Der Gid vor Gericht.
n einem „Die Meineidpest" überschriebenen Aufsatze, welchen Nr. 34 und 35 dieser Zeitschrift gebracht haben, ist die Frage erörtert worden, vb nicht durch die Art und Weise, wie man zur Zeit von dem Eive bei Gericht Gebrauch macht, der Meineid wesentlich gefordert werde. Der Verfasser jenes Aufsatzes glaubt diese Frage bejahen zu müssen und gelangt dahin, daß den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gegenüber mehrfache Abänderungen sich empfehlen.
Zur Grundlage seiner Ausführung nimmt der Verfasser die von ihm als feststehend angesehene Thatsache, daß das Verbrechen des Meineids erheblich zugenommen habe. Es ist das eine Frage, die schon längere Zeit die öffentliche Meinung beschäftigt hat. Unzweifelhaft ist, daß im Laufe der letzten Jahrzehnte die Verurteilungen wegen Meineids häufiger geworden sind. Und diese häufigen Verurteilungen haben anch die natürliche Folge gehabt, daß weit öfter Anzeigen wegen Meineids an die Strafbehörden gelangen. Hat eine Partei ihren Prozeß in allen Instanzen verloren, so betrachtet sie es gewissermaßen als ihr letztes Rechtsmittel, daß sie den Gegner wegen „Meineids" znr Anzeige bringt und dadurch ihren Prozeß noch zu gewinnen hofft. Natürlich fährt sie in unzähligen Fällen ab. Aber jede dieser Anzeigen vermehrt doch wieder die Zahl der wegen Meineids eingeleiteten Untersnchnngen. Die Frage nun, ob die heute vorkommenden häufigen Verurteilungen wegen Meineids und die sich daran anknüpfenden noch häufigeren Anzeigen eine Folge davon seien, daß wirklich heute mehr Meineide geschworen werden, oder nur davon, daß heute der Beweis des Meineids viel leichter angenommen wird als früher, das ist eine Frage, die schwer zu beantworten ist. Der Verfasser dieses Aufsatzes, der mit seinen persönlichen Erinnerungen auf eine lange Reihe von Jahren zurückblickt, in welchen noch ein Strafprozeß in Übung war, der es mit dem Beweis des Meineids weit schwerer nahm, kann seine persönliche Überzeugung nur dahin aussprechen, daß früher Meineide nicht weniger geschworen wurden als jetzt, wenn auch eine Verurteilung wegen dieses Vergehens weit schwieriger zu erlangen und deshalb weit seltener war.
Gleichwohl kann man es der nun einmal vorliegenden Thatsache gegenüber, daß viele Meineide geschworen werden, für gerechtfertigt halten, die Frage zu stellen: Ließen sich nicht Mittel finden, um diesem Übel zu steuern und auf eine größere Heilighaltnng des Eides hinzuwirken? Insofern kann man sich mit der Tendenz des gedachten Aufsatzes wohl einverstanden erklären.