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Bulgaren ihre Sympathien bewahren. Mit dem Fürsten und seiner Regierung aber sei er durchaus unzufrieden, und so könne er nichts für sie thun. Bei dieser Antipathie gegen Alexander I. ist er verblieben, obwohl dieser wiederholt Versuche machte, ihn zur Versöhnung mit sich zu bewegen. Auch die sehr tiefe Demütigung, die er sich in seiuem letzten Briefe an den Kaiser auferlegte, um sich seine Stellung zu erhalten, war vergeblich.
Schwur- und Schöffengerichte.
von Karl Mcisel.
er am 8. September in Wiesbaden eröffnete achtzehnte deutsche Juristentag hat sich in seiner Abteiluug für Strafrecht wieder einmal mit der Frage der Zweckmäßigkeit der Schwur- und Schöffengerichte befaßt, und wie nicht anders zu erwarten war, sind die Meinungen geteilt geblieben. Es wird zunächst — vor Besprechung der Frage — geboten sein, die Vorschläge, die dem Jnristentage gemacht worden sind, und die Beschlüsse, die er gefaßt hat, zusammenzustellen und dann in eine Kritik derselben einzutreten. Ich glaube mich zu der letzter» umsomehr für berechtigt und befugt halten zu dürfen, als ich seit der Einführung der Schöffengerichte durch die Strafprozeßordnung mit kurzen Unterbrechungen teils als Staats-(Amts-) Anwalt, teils als Vorsitzender mit Schöffengerichten in Stadt und Land gearbeitet und in ersterer Eigenschaft anch die Schwurgerichte, weun auch uicht so gründlich, aus eigner Erfahrung kennen gelernt habe.
Der Referent des Juriftentages, Oberamtsrichtcr Süpfle in Heidelberg, ein alter Praktiker — in Baden waren die Schöffengerichte schon vor 1879 eingeführt —, schlug folgende Thesen vor: „1. Die Schöffengerichte haben sich im allgemeinen in der Praxis bewährt. 2. Eine Verbesserung der Strafrechts- pslege ist durch Aufhebung der Schwurgerichte und Ersatz derselben durch große Schöffengerichte zu erwarten. 3. Bei einem völligen Geständnisse des Angeklagten kann mit Zustimmung desselben, beziehentlich seines Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, die Zuziehung von Schöffen bei der Aburteilung unterbleiben." Dagegen schlug der Rcichscmwalt Stcngleiu, der seinem eignen Geständnisse nach niemals Schöffcnrichter gewesen ist, folgende Beschlüsse vor: „Der deutsche Juristentag spricht seine Ansicht dahin aus: 1. die Mitwirkung von Laien bei der Aburteilung von Strafsachen vor den Gerichten niederster