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Die deutsche Landliga und ihre Bestrebungen.
allen Zweigen der innern Verwaltung Verbesserungen einzuführen und den regelmäßigen Gang der Staatsmaschine zu sichern; 2. die außerordentliche Session des Sobranje ist für dieses Jahr vertagt, und das für letzteres vvtirte Budget hat Gesetzeskraft auch für das nächste; 3. der Fürst hat das Recht, vor Ablauf der sieben Jahre das Golemo Sobranje aä Iroo einzuberufen, damit es die Verfassung auf Grund der abgeschlossenen Einrichtungen und der Erfahrung rcvidire."
Ehrnroth hatte die Ministerpräsidentschaft auf Befehl seiner Negierung in Petersburg übernommen, die auch ihren diplomatischen Vertreter in Sofia, Kumcmy, der sich mit den Liberalen auf guten Fuß gestellt hatte, abrief und durch Hitrowo ersetzte, welcher den Auftrag erhielt, den Fürsten zu unterstützen — eine Instruktion, der er mit Eifer nachkam. Die Wahlen für das Golemo Sobranje wurden von der Negierung aufs stärkste beeinflußt, die Liberalen mit allen Mitteln eingeschüchtert, verdächtige Beamte abgesetzt oder wenigstens streng überwacht, oppositionell gesinnte Städte in Belagerungszustand erklärt, der Fürst unternahm eine Rundreise durch das Land, bei welcher der ihn begleitende Hitrowo den Bauern sagte, der Zar wünsche, daß man nicht mehr dem verderblichen Einflüsse „dieser liberalen Schulmeister folge, die man erschießen sollte." Die Folge aller dieser Maßregeln war, daß ans den Wahlen 304 Konservative und nur 25 Liberale hervorgingen, und daß das Golemo Sobranje, das man nicht in dem liberalen Tirnowo, sondern in Swischtow tagen ließ, die drei Bedingungen des Fürsten ohne Debatte annahm und dann auseinander ging. Alexander I. war damit bis auf weiteres aus einem parlamentarisch aufs äußerste eingeschränkten Regenten zum Diktator geworden.
Die deutsche Landliga und ihre Bestrebungen.
(Fortsetzung.) 3.
ine landwirtschaftliche Hypothek kann dreierlei Entstehungsgründe haben. Entweder der Eigentümer war, wie bereits erwähnt, bei Erwerbung des Gntes nicht in der Lage, den ganzen Kaufpreis zu bezahlen und blieb daher einen Restbetrag in Form einer Hypothek oder eines Nestkaufschillings schuldig. In diesem Falle ist es augenscheinlich, daß die Zinsen der Hypothek garnicht in die Wirtschaftsrechnung gehören, sondern lediglich der Bodenrente zur Last fallen. Der Eigen-