392
Die Meineidxest.
svdaß unsre Wagen sich dort nicht verwenden lassen. Sie haben fast alle nur ein Gcleis und nur wenige Stationen, was die Verpflegung der Truppen bei langen Transporten erschwert. Ihre Leistungsfähigkeit ist eine verhältnismäßig geringe, was seine Ursachen in dem eingeleisigen Bau, in der Langsamkeit der Züge, in dem Mangel an rollendem Material und dessen weiter Zerstreuung im Bedarfsfälle, endlich aber auch in der mangelhaften Ausbildung, in der Trägheit und in der Unzuverlässigkeit der meisten Beamten hat. Das letztere ist erheblich fühlbarer geworden, seit mau alle deutschen Zug- uud Lokomotivführer entlasse» und durch Russen ersetzt hat. Der Russe taugt gerade für den Bahudienst am wenigsten unter allen Nationen Europas.
Die Meineidpest.
(Schluß.)
aß der jetzige Zustand wesentlich verschieden ist von demjenigen unter dem gemeiurechtlichcn Prozeß, bedarf keiner langen Auseinandersetzung; der Nichter in diesem Prozeß war an seine streng formellen Beweisregcln gebunden; lag so nnd so viel Beweis vor, so mußte er verurteileu, lag soviel Beweis nicht vor, so mnßte er freisprechen. Danach könnte es damals allerdings wie heute geschehen, daß ein Angeklagter freigesprochen wurde, obwohl ein glaubwürdiger Manu die ihm zur Last gelegte That eidlich bezeugt hatte; allein in dieser Freisprechung lag kein Mißtrauensvotum des Nichters gegen den Zeugen, dieser konnte dadurch nicht erbittert werden, er mochte das Gesetz sonderbar finden, welches dem Nichter verbot, seiner eidlichen Aussage vollen Glauben beiznmessen, aber den Nichtcrsprnch kouute er nicht tadeln: der schreiende Widerspruch zwischen dein obligatorischen Zcugcueid und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bestand eben damals nicht.
Neben diesem Widerspruch, durch desseu gesetzliche Sauktioniruug das Volt geradezu statt zur Heilighaltuug zur Verachtung des Eides erzogen wird, kommen einige andre dem Meineid förderliche Übnugen des neueu Verfahrens nur in untergeordneten Betracht, doch mögen mich sie hier ihre Würdigung finden; die eine Übung bernht wesentlich auf gesetzlicher Bestimmung, die andre überwiegend ans engherziger Anwendung des Gesetzes durch büreankratische Richter.
Die erstere Übung ist die Abnahme überflüssiger Eide; daß auch hierdurch der Sinn für die Heiligkeit des Eides abgestumpft wird, ist wohl selbstverständ-