4
Die Arbeitorschutzgesetzgobung in Belgien.
Obwohl über die anerkannten Gesellschaften eine Statistik vorliegt, so fehlt doch eine solche für die nicht anerkannten, und man kann daher nur willkürlich annehmen, daß sich beide Arten ungefähr das Gleichgewicht halten. Die anerkannten sind bis 1881 auf 195 gestiegen, gegenwärtig sollen deren 212 sein. Im Jahre 1882 zählte man Mitglieder dieser Art 29687 und Mitglieder der andern 23 006, auf eine Bevölkerung von fast fünf Millionen also im ganzen kaum mehr als 50 000 Mitglieder, wobei zu beachten ist, daß letztere keineswegs ausschließlich dem Arbeiterstande angehören, sondern daß überwiegend kleine Handwerker, frühere Soldaten (8o<zistö8 clss sx-sous-oklloisrs in Lüttich, Charleroi), Künstler geringern Grades (^utvvrpsus nwinkals KrinA, -u-tistss wnsioiev8 zu Gent), Landleute (sooi6t6s xoru,- lös oas äs wort vu ä'aooiäont xm-mi 1s I)6t,iZ.il), Lehrer, Dckvrirte (sosistv MlMÄrroMus övs äsoorvs äs 1'orärs äs I^eoxolcl zu Brüssel) und ähnliche Klassen des kleinern Mittelstandes zu solchen Vereinen zusammentreten. Die Regierung hat später auf den Unterschied zwischen anerkannten und nicht anerkannten Gesellschaften kein so großes Gewicht gelegt und bei den Auszeichnungen, die den bestgeleiteten »osistss innerhalb eines dreijährigen Konkurses verliehen werden, beide Arten gleich bedacht.
Mau sieht aus den Elementen, ans welchen sich diese Gesellschaften bilden, daß sie für den Arbeiterstand als solchen wenig Bedeutung haben. Anders steht es mit den <;g.i.88S8 äs xr^vo^-inss sn lÄvvur (lv8 cmvrisi'8 mwsnrs. Der gefährliche Beruf der Bergwerksarbeiter hat bekanntlich schon in frühern Jahrhunderten in allen Ländern zu Unterstützungsvercineu im Falle von Verletzungen und Tod geführt, und die deutschen Knappschaftskassen, die sich namentlich in Preußen in der erfreulichsten Weise entwickelt haben, geben ein lebendiges Zeugnis davon. In Belgien ist diese Entwicklung jedoch sehr zurückgeblieben, obwohl auch hier das Gesetz vom 28. März 1868 den Kassen ähnliche Vorteile wie den eben genannten Unterstützuugsgesellschaften sichert. Diese Kasten sind lediglich aus Humanitären Beweggründen gebildete Vereinigungen, bei denen sich Arbeitgeber und Arbeiter freiwillig zusammenthun, ohne daß irgendwie ein festeres soziales Band zwischen beiden geknüpft würde. Die Beiträge werden teils von dem Lohne der Arbeiter abgezogen, teils durch Zuwendungen der Bergwerksbesitzer, teils durch außerordentliche Unterstützungen der Kvmmunalvcrbände oder des Staates zusammengebracht, und auch die Unterstützung ist von der mannichfachsten Art; bald werden nur Pensionen im Falle der Verunglückung und des Todes gezahlt, bald auch solche im Falle der durch hohes Alter eingetretenen Invalidität. Es fehlt allen diesen Kassen und den Gesellschaften ein wesentliches Moment, nämlich das des Zwanges. Daß nur vermöge eines solchen ein ersprießliches Resultat erreicht werden kann, ist ebenfalls wieder durch die ueue deutsche sozialpolitische Gesetzgebung bewiesen worden.
Überblicken wir diese kurz skizzirten Ergebnisse der belgischen Arbeitsschutzgesetzgebung, so müssen wir zugestehen, daß dieselbe eine völlig unzureichende ist.