Die evangelische Uirche und der Staat.
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Midlvthian, die der jetzige Premier, als er Minister geworden wnr, zurücknehmen mußte. Die Zeit hat erwiesen, daß er unrichtig gedacht hat: sein unabhängiges Bosnien wäre ein blutiges Schlachtfeld der Neligionsparteien geworden, Bosnien unter österreichischer Herrschaft erfreut sich friedlichen Gedeihens. In ähnlicher Weise kann England in Irland den Frieden wahren. Stellt man dagegen die dortige protestantische Minderheit unter die Katholiken, welche Neulinge in der Ncgiernngskunst, voll von altem Groll und stets geneigt sein würden, ihrem Glauben den Vorrang vor dem Wohle des Landes einzuräumen, so sngt man letzterm mehr Schaden zu, als alle Feinde desselben ihm jemals angethan haben, so entzündet man in ihm einen ewigen Krieg, der sein Mark verzehrt.
Die evangelische Kirche und der 5>taat/)
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m Anfange des Kulturkampfes fiel es einigen Schriftstellern mit Recht auf, daß man strebte, die evangelische und die katholische Kirche nutcr dieselben staatlichen Gesetze zu stellen. Sie prvtestirten dagegen und fanden dies Verfahren oberflächlich. Daß die beiden Kirchen den Namen „Kirche" führen und daß sie privilegirte christliche Kirchen sind, hebt doch nicht alle andern sonstigen Unterschiede auf, die sich an den beiden finden. Über die dogmatischen Unterschiede der Kirchen mag der Staat kein Urteil haben, aber daß der Staat geschichtlich ganz anders zu der einen Kirche steht als zn der andern, daß er seine Interessen von der einen ganz anders beurteilt sieht als vou der andern, ist doch wohl so wichtig, daß er die beiden unmöglich gleichmäßig behandeln kann. Daher sagt Professor 5z. Schulze gauz richtig: „Das Kirchenstaatsrecht, d. h. das rechtliche Verhältnis der Kirche zum Staate, kaun und darf nur durch eiu Staatsgesetz festgestellt werden. Ein solches Gesetz darf aber nicht der abstrakten Gleichheit zuliebe die Verhältnisse der evangelischen und der katholischen Kirche mich gleichen Grundsätzen regeln wollen. Hier involvirt jede scheinbare Parität die größte Imparität. Der moderne Staat erkennt die
Wir teilen hier zwei Aufsätze mit, die beide dasselbe Thema behandeln, aber derart, daß beide die Frage von etwas vcrschieduen Seiten betrachten, wahrend beide dieselben Zielpunkte im Auge haben. Dasselbe geschieht bei der stercvskopischen Aufnahme eines Gegenstandes, der Augenpunkt beider Bilder ist derselbe, der Standpunkt ein etwas verschiedener? der Erfolg ist dort, daß dem Gegenstände dadurch größere Deutlichkeit, Perspektive und Relief gegeben wird. Wir glauben, daß der Leser bei einer Vergleichuug und Znsammenfassung der nachfolgenden Aufsätze einen ähnlichen Eindruck gewinnen wird, wie bei dein Anschaltn» eines Bildes in stcreoskopischcr Darstellung. D. Red.