Notizen.
Der Gesetzentwurf betreffend die unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen, Dem Reichstage ist in den letzten Tagen ein Gesetzentwurf zugegangen, welcher bezweckt, die als mangelhaft befundenen Bestimmnngen der ^ 174—176 des Gerichtsverfassungsgesetzes über den Ausschluß der Oeffentlichkcit bei Gerichtsverhandlungen einer Revision zu unterziehen und durch einige weitere Bestimmungen zu ergänzen. Nach dem jetzigen Rechtszustande kann der Vorsitzende auch nach erfvlgtem Ausschluß der Oeffentlichkcit einzelne« Personen den Zutritt zu den Verhandlungen gestatten; keine der bei der Verhaudluug zugegen gewesenen Personen, mit Ausnahme der dabei mitwirkenden Beamten, ist zur Geheimhaltung verpflichtet; nud endlich muß das gesamte Urteil eiuschließlich des Thatbestandes und der Urteilsgründe in öffentlicher Sitzung verkündigt werden. Wird durch dies letztere allein schon der wichtigste Inhalt der Verhandlungen der Ocffentlichteit preisgegeben, so ist es auch uur natürlich, daß die bei der Verhaudluug beteiligten Personen, wie Zeugen, Sachverständige, Parteien, die notwendige Begleitung jugendlicher oder gebrechlicher Persoueu, von der interessanten Verhandlung an Dritte Mitteilung machen; werden aber durch den Vorsitzenden noch andre Personen zugelassen, was meistens mit den Vertretern der Presse der Fall zu seiu pflegt, so ergeht es diesen nicht anders, die Vertreter der Presse müssen sogar geradezu die Verpflichtung zur Mitteilung des Inhalts der Berhnudluugeu in ihren Blättern fühlen; aus welchem Grunde wäre ihnen denn svust gerade die Erlaubnis zur Beiwohnnng bei den Verhandlungen zn Teil geworden! Daß solche Zulassungen unbeteiligter Personen zu den nichtöffentlichen Verhandlungen vielfach in mehr als reichem Maße geschehen sind und daß die vou diesen Personen gemachten Mitteilungen die Ausschließung der Öffentlichkeit ganz illusorisch macheu, weiß jeder, der sich einigermaßen nm diese Angelegenheiten gekümmert hat. Infolge aller dieser Umstände war es nun zweckmäßig, eine Revision der einschlagenden Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes zu versuchen, nnd man wird dein vorgelegten Gesetzentwurf im allgemeinen nur vollständig zustimmen können.
Vor allen Dingen kann nach dem Entwurf der Vorsitzende niemandem mehr gestatten, bei einer geheimen Verhandlung zugegen zu seiu, der dabei nicht in irgend einer Weise als Partei, Zeuge, Sachverständiger, notwendiger Begleiter einer jugendlichen oder gebrechlichen Person, als Sicherhcitsbeamter u. dergl. beteiligt ist. Selbstverständlich wird aber durch deu Ausschluß der Oeffentlichkcit das aus der Dienstaufsicht fließende Recht, Gerichtsverhandlungen beizuwohnen, nicht berührt. Sämtlichen zugclasseuen Personen kann durch den Vorsitzende» die Geheimhaltung des Inhaltes bestimmter Teile der Verhandlung besonders zur Pflicht gemacht werden, sofern von dem Bekanntwerden desselben eine Gefährdung der Staatssicherheit zn befürchten ist. Endlich aber soll nicht mehr das gesamte Urteil, sondern nur die Urteilsfvrmel öffentlich verkündet werden. Diese Umbildung der 174 —176 des Gerichtsverfassungsgesetzes allein würde aber nicht genügen, um den eben erwähnten Uebelständen abzuhelfeu, es würde immer eiu «"vollständiges Gesetz vorliege«. Deshalb hat der Entwurf noch in die Materie