Die Auslieferungsverträge mit Rußland.
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xrokessours ^Uöinauäs, <zuö.j'm vus vuvoru, und als später, nach Gottscheds und Gellerts Tode, das französische Gedicht an den v^uo 8-rxo» in den Werken Friedrichs des Großen erschien, trug es die Überschrift -—: Lisur Osllert,.
Mit Recht sagt Krause in seiner eingangs erwähnten Schrift, es sei ein Unglück gewesen, daß gerade Gottsched der Wortführer der deutschen Mnse bei Friedrich habe sein müssen. Das, was er in seiner geliebten französischen Literatur fand, Kürze, Klarheit und Anmut des Ausdrucks, suchte er bei Gottsched vergebens, und so war es natürlich, daß seine entschieden vorhcmdne Neigung, sich um die deutsche Literatur zu kümmern, durch Gottscheds Einfluß nicht vermehrt wurde. Die ganz zufälligen und vereinzelten Ausblicke aber, die er später aus dem wohlgcpflegteu Garteu seiner französischen Bildung in die nen erwachenden Gefilde der deutschen Dichtung that und bei denen ihm so wilde Schößlinge wie Goethes „Götz" ins Auge fielen — von Lessing hat er nichts gekannt! —, konnten ihn ebenso wenig verlocken, seinen Standpunkt zu verlassen. So begreift sich nur zu gut das schiefe Urteil, das er 1780 iu seiner Schrift vc; In. littv- ratui'o ltllEMiinclv über die deutsche Dichtung seiner Zeit abgegeben hat.
Die Auslieferungsverträge mit Rußland.
m 13. Januar d. I. ist in St. Petersburg ein Vertrag zwischen Preußen und Rußland abgeschlossen worden, welcher die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher znm Gegenstände hat und als diejenigen strafbaren Handlungen, wegen deren die Auslieferung erfolgen soll, bezeichnet- Totschlag, Thätlichkeit, Körperverletzung, vorsätzliche Freiheitsberaubung, Beleidigung des Kaisers oder eines Mitgliedes seiner Familie, sowie Vorbereitung einer dieser Handlungen, weiter Mord, Mordversuch, strafbare Herstellung oder Aufbewahrung von Sprengstoffen. Die Auslieferung des Verbrechers soll auf Verlangen erfolgen, ohne Unterschied, ob das betreffende Verbrechen in einer politischen Absicht begangen worden ist oder nicht; in allen andern Fällen eines Verbrechens oder Vergehens soll die Auslieferung des betreffenden Unterthanen von der ersuchten Regierung in Erwägung gezogen werden und, wenn keiu Hinderungsgrund vorliegt, stattfinden. Daß es sich nur um Auslieferung der eignen Unterthanen der ersuchenden Negierung an diese handelt, daß also nicht ein Deutscher der russischen Regierung und nicht ein Russe der deutschen Regierung ausgeliefert wird, wenn der betreffende im fremden Lande ein Verbrechen begangen und sich in sein Heimatland geflüchtet Grenzboten IV. 1885, V7