Zur Verbesserung des Strafverfahrens.
(Aus Süddentschland.) ^Schluß.)
äßt sich also Abhilfe nicht durch Erweiterung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft treffe», so wird sie umgekehrt in einer Erweiterung der richterlichen Befugnisse zn suchen sein, und zwar kann es sich hierbei mir um die Amtsrichter handeln, welche allein zufolge ihrer örtlichen Verteilung innerhalb eines Landgerichtssprengels in der Lage sind, ungesäumt in der umfassenden Weise einzuschreiten, wie es je nach Gestalt einer Sache nötig wird. Mit solcher Abhilfe wäre zugleich der hie und da laut gewordenen Klage über ungenügende Beschäftigung der Amtsrichter gesteuert. Freilich müßte die Regel des Z 151 der Strafprozeßordnung etwas umgestaltet werden, nach welcher die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung durch die Erhebung der .Klage des Staatsanwalts bedingt ist. Diese Regel ist aber jetzt schon nicht ohne Ausnahme. Neben den besondern Ausnahmebestimmungen der §Z 1?^ ff- der Strafprozeßordnung für den Fall, daß der Verletzte gegen eine Verweigerung der öffentlichen Klage Beschwerde erhebt, kommt hier namentlich der schon angeführte 163 in Betracht, nach welchem der Amtsrichter bei Gefahr im Verzug von Amtswegen, also ohne erst einen Antrag des Staatsanwalts abzuwarten, ein zuschreiten hat. Das Unzureichende dieser Bestimmung in ihrer Beschränkung auf eine erst zu bescheinigende Gefahr im Verzug haben wir oben nachzuweisen gesucht, es dürfte daher die Neuerung keine allzu gewagte sein, wenn solche Gefahr regelmäßig als nicht ausgeschlossen vorausgesetzt uud deshalb der Amtsrichter angehakte» wird, auf alle an ihn gelangenden Anzeigen von Verbrechen oder Vergehen, die in seinen Zuständigkeitsbezirk fallen, sofort die erforderlichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen, wofern nur keine besondern Bedenken dagegen obwalten. Die Befürchtung, es möchte dadurch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellung wesentlich beeinträchtigt werden, dürfte sich durch geeignete nähere Umgrenzung der Befugnisse des Amtsrichters beseitigen lassen. In allen Fällen, wo eine Anzeige dem Amtsrichter keinen Anlaß znm Einschreiten bietet oder ihm doch Zweifel erweckt, ob hinreichender Grund zum Einschreiten gegeben sei, und diese Zweifel nicht etwa durch rasche thatsächliche Ermittlungen zu heben sind, bliebe es beim bisherigen Verfahren, uud der Amtsrichter hätte die Anzeige alsbald dein Staatsanwalt zu Veranlassung des Weiteren zu übersenden. Von des letztern Entschließung hinge es alsdann ab, einen