Zur Verbesserung dos Strafverfahrens.
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Merklichen Lebens vorläufig feststellen? Oder soll wirklich alles derartige vom staatlichen Beamtentum, wohl gar von der Polizei gemacht werden? Und welche Grundsätze sollen alsdann für diese Beamtcuthätigkeit maßgebend gemacht werden, da doch in den Punkten, welche hier zur Entscheidung zu bringen sein würden, in den verschiedncn Städten und Gegenden Deutschlands die bunteste Mannichfciltigkeit herrscht? Hier gelten diese Gewerbe für verwandt oder selbst zusammengehörig, dort jene; hier hat sich eine Vermischung mit fabrikmäßigen: Betriebe vollzogen, dort nicht; hier haben sich für das Lehrlingswesen diese Gewohnheiten und Duldnngen ausgebildet, dort ganz andre. Das sind doch alles Dinge, die sich nicht übers Knie brechen lassen. Also erst warten, bis einmal überall wieder ein Jnnuugsweseu vorhanden ist, und dazu, dies zu bewerkstelligen, ist der Ackermcmnsche Antrag der rechte Weg!
Zur Verbesserung des Strafverfahrens.
(Aus Süddeutschland.)
eber die Verbesserungsbcdürftigkeit des Strafverfahrens, das nach dem Gerichtsverfassungsgesetze und der Strafprozeßordnung für das deutsche Reich seit dem 1. Oktober 1879 in Anwendung ist, ist man längst allseitig einig. Nichts erweist aber so augenfällig die Schwierigkeit des Vcrbcsserus, als die außerordentliche Mcmnich- faltigkcit der Vorschläge über das, was zu ändern und wie es zu ändern sei.
Das Hauptbcispiel des Widerstreites der Meinungen bildet noch immer das Schwurgericht. Während gewichtige Stimmen nicht müde werden, dessen gänzliche Beseitigung zu verlangen, wird von andrer Seite schon die aus rein sachlichen Gründen im Entwurf des Bundesrates zu Abänderungen der Strafprozeßordnung geplante Beschränkung der schwurgerichtlichcn Zuständigkeit als ein Angriff auf ein heiliges Volksrecht dargestellt, und sogar eine Ausdehnung der Zuständigkeit besonders auf alle mittels der Presse verübten Vergehen gefordert, womit merkwürdigerweise ein Ausnahmegesetz für die Presse gerade von solchen begehrt wird, welche sonst mit dem Brustton der tiefsten Überzeugung jede Ausnahmegesetzgcbuug verdammen. Freilich kann auch ein Gegner des Schwurgerichts sich der Einsicht nicht entziehen, daß seine Beseitigung oder auch nur eine über das dringendste Bedürfnis hinausgehende Einschränkung seiner Zuständigkeit auf ebenso weitverbreitete als tiefgewurzelte Vor-