Die Schöffengerichte.
uter den vielfachen Neuerungen, welche die große Justizreorganisation vom 1. Oktober 1379 gebracht hat, war das Schöffengericht dem größten Teile der deutschen Richter am wenigsten bekannt und sympathisch, Es wollte dem Nichter nicht einleuchten, ^ daß es zweckmäßig sei, daß ihm, der sich durch mehrjähriges Studium des Rechts und durch längere Vorbereitung in der Praxis zum Nichter ausgebildet hatte, zwei Laienrichter zur Seite gesetzt werden sollten, welche mit gleichem Stimmrechte seine juristischen Erwägungen dnrch ihr oft nur auf Ver- kennuug der rechtlichen, sogar der thatsächlichen Beurteilung eines Falles beruhendes Votum sollten umstoßen können.
Mit ebenso geringer Sympathie wurde das neue Institut von dem Laienstande, namentlich von denjenigen Laien begrüßt, deueu eine Bernfnng zum Schöffen bevorstand. Keine Stimme im Laienstande wollte sich für Schöffengerichte anssprechen, nicmaud sich für dieselben erwärmen. Von allen Seiten hörte man klagen, daß außer der Belästigung des Laien im Verwaltungsdienste die demselben durch die Schwurgerichte auferlegte Last schon groß genug sei, man habe ja immer zum deutschen Richterstande das nötige Vertrauen gehabt, weshalb solle der Laienstand noch weiter belästigt werden, weshalb solle er herangezogen werden zur Beurteilung von Rechtsfüllen, deren richtige Auffassung zu häufig juristisches Verständnis erfordert. Ein guter Jurist sei nicht zugleich ein guter Kaufmann oder Landwirt, weshalb solle der Kaufmann uud Landwirt zum Juristen gemacht werden und Straffälle nicht nur, wie früher beim Schwurgerichte, in thatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Beziehung beurteilen können? Doch auch diese Klagen wurden überhört, da das Prinzip, die Schöffengerichte einzuführen, längst feststand.
Grmzlx'leii 1335. 46