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Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte. 1.
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Sie Klagen und Ansprüche der Serben und Griechen. 18?

sein ansbednngenes Extrahonvrar von 300 Mark. Derselbe wurde auf Berufung des Staatsanwalts (die erste Instanz scheint ihn freigesprochen zu habe») mit einer Geldstrafe von 300 Mark belegt. Endlich wurde auch ein Anwalt bestraft, welcher eine Gebührenfordernng eintreiben ließ, über deren erfolgte Bezahlung ein vorgelegter Pvstschein keinen begründeten Zweifel ließ. Die (zugleich noch für eiu andres Vergehen) in erster Instanz erkannte Strafe von 500 Mark wurde jedoch vom EhrcngerichtShofe auf 50 Mark herabgesetzt.

Dagegen sprach auch auf diesem Gebiete der Ehrengerichtshof den Grund­satz aus, daß, wem, die Berechtigung zu einer Gebühr zweifelhaft sei, deren Er­hebung nicht ehrengerichtlich geahndet werden könne. Demgemäß wurde ein Anwalt, der sich nach Ansicht der Vorinstanz einer strafbaren Gebühreunberschrei- tuug schuldig geinacht hatte, weil er Gebühren erhoben, die er als Korrespvndenz- mandatar nicht hätte erheben dürfen, vom EhrcngerichtShofe freigesprochen, weil dieser die Natur des Verhältnisses als eines Korrespvndcnzmaudates für zweifel­haft erklärte. Die Einforderung eines vom Gerichtshöfe selbst für unberechtigt erklärten ExtraHonorars wurde für nicht strafwürdig erachtet, weil der Anwalt über die Berechtigung dazu habe zweifeln können. Nur die Art nnd Weise, wie der­selbe dieses Extrahonvrar eingefordert hatte, wurde gemißbilligt uud mit einein Verweise bestraft. Endlich wurde auch ein Anwalt, der vom Ehrengerichte ver­urteilt worden war, weil er nach Erledigung der ersten Instanz (wo er also nichts weiter in der Sache mehr thun konnte, als die Eiulegung der Berufung durch einen andern Anwalt vermitteln), seine weitere Thätigkeit vvu der vorgängigen Berichtigung seiner bisherigen Gebuhreu abhängig erklärt hatte, vom Ehren­gerichtshofe freigesprochen, weil dieser in der gedachten Erklärung keine den Be- rnfspflichten des Anwalts widersprechende Pression zu finden vermochte.

(Schluß folgt.)

Die Klagen und Ansprüche der Herben und Griechen.

ic Lage der Dinge ans der Balkanhalbinsel hat sich in der letzten Wvche nicht gebessert. Die Serben sowohl wie die Griechen be­harren, wie es scheint, bei der Stellung, die sie zu dem Resultate der ostrumelischen Revolution eingenommen haben, und die Pforte hat sich gerüstet, um Versuchen, die Forderungen, welche von diesen Staaten im Hinblick auf dieses Resultat erhoben werden, mit Waffengewalt geltend zn machen, gleichfalls mit militärischen Mitteln zurückzuweisen. Die Bvt- schafterkonferenz in Konstantinopel hat bis jetzt noch keinen sichern Ausweg zu friedlicher Beilegung des Streites gefunden, die Großmächte stehen, wie man annehmen muß, der Verwicklung noch nicht ganz einträchtig gegenüber, und doch ist offenbar Gefahr im Verzüge. Die nächsten Tage werden zeigen, ob es ihnen