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Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte.
tigcn vermochte. Er konnte von schnell gefaßten Beschlüssen plötzlich zu entgegengesetzten überspringen, und obgleich seine Studien Tiefsinn uud Geist verrieten, so schien es doch, als wenn die lebendige, bei allem äußern Schmanten unveränderliche Quelle, ans welcher alle Bestrebungen fließen, versiegt Märe."
Hiernach stehen sich also im Menschen zwei Thätigkeiten gegenüber, melche in ihrer höchsten Ausbildung unvereinbar sind, sich gegenseitig ausschließen: 1. eine sich nicht bewußt werdende Scelenthätigleit, welche weder der Erfahrung noch der Überlegung bedürftig in allem Thun sich durch numittelbare Anschauung leiten läßt nnd nie durch ciu sich eindrängendes sremdcs Element gestört die Muskelfaser in sichere, behende Thätigkeit versetzt; 2. eine zum Selbstbewußtseiu gelangte Seclcnthätigkeit, die der Erfahrung nnd Abwägung der Gründe höchst bedürftig, des unmittelbar auf die Muskelfaser wirkenden, in sich mächtigen Impulses ermangelt nud zwar im übersinnlichen Gebiete, soweit das Kausalitätsgesetz sie nicht im Stiche läßt, mit Sicherheit, umso nnbehilflicher nnd unsicherer aber im Sinuenreich sich bewegt. Den erstgenannten Zustand vertritt der Wildling uud der Somnambule, den zweiten der an der Hand der Sprache zum Selbstbewußtsein erwachte Mensch. Den ersten nennt man schlechtweg Seele, den andern Geist. Jener bedarf der Erziehung nicht, dieser aber einer folgerichtigen umsichtigen Erziehung uud Bildung. Letztere wird jederzeit wie alles Mcuschliche nur allmählich zu immer größerer Vollkommenheit, lehrend und lernend, fortschreiten. Die Mängel, die ihr heutzutage anhängen und zu mancherlei Gebrechen führten, einigermaßen zu korrigiren, sind die pädagogischen Vorschläge des Verfassers unsrer Schrift sicher geeignet. Wir wollen wünschen, daß sie nicht auch wie die früheren Anstrengungen unbeachtet bleiben mögen.
Tübingen. A. Uranß.
Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte.
i.
eit kurzem ist vom Schriftführeramte des deutschen Auwaltsvereins eine Sammlung der Eutscheidungen veröffentlicht, welche der Ehrcugerichtshof für Nechtsanwälte zu Leipzig während der Jahre 1880 bis 1884 erlassen hat. Dieselbe giebt ein ergänzendes Stück des Bildes unsers heutigen Rechtsznstandes. Die Einrichtungen, auf welche» jene Entscheidungen bernhcn, sind durch die deutsche Rechtsauwalts- ordnung vom 1. Juli 1878 getroffen worden. Ein Nechtsauwalt kann „ehren-