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Die proportionale Berufsklassenwahl : ein Mittel zur Abwehr der sozialistischen Bewegung.
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82 Die beabsichtigten Änderungen und Ergänzungen des Gerichtsverfassungsgesetzes ic.

svll hier nicht verteidigt oder gar angepriesen werden. Auf ökonomischem Ge­biete, in allen Fragen, wo ein Konflikt von Bernfsinteressen zu Tage tritt, würden die Vertreter der Berufsklassen, gctren ihrem Mandat, für die Sache ihrer Kommittenten in derselben Weise einzutreten haben, wie dies heute vonseiteu der Vertreter der einzelnen Parteien geschieht. Ein derartiges Verfahren würde aber nicht ausschließen, daß in der Beratung solcher Angelegenheiten, die von dem Gewicht materieller Interessen nicht direkt oder nicht überwiegend beein­flußt sind, ein höherer Staudpunkt eingenommen wird und die Rücksicht auf das Gemeinwohl, die Nationalehre, die internationale Machtstellung u. s. w. die Entscheidung bestimmt.

Die Vorzüge, welche die Berufsklasseuwahl mit freier Ausübung des pas­siven Wahlrechtes vor dem jetzt geltenden System geographisch abgegrenzter Wahlgenvssenschaften auszeichnen, werden indessen kaum imstande sein, die Ab­schaffung des jetzigen Systems zu rechtfertigen, wenn sich nicht mit dieser Neue­rung eine andre, gleichwichtige leicht verbinden ließe.

Die beabsichtigten Änderungen und Ergänzungen

des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung.

von Otto Gerland.

nterm 9. Mai d. I. hat der Reichskanzler dem Reichstage den Entwurf eines Gesetzes, Änderungen und Ergänzungen des Gerichts- verfassuugsgesetzes uud der Strafprozeßordnung betreffend, vor­gelegt (Stenographische Berichte, Session 1884/85, Anlage 399). Dieser Entwurf ist zwar wegen des bald darauf erfolgten Schlusses des Reichstages nicht mehr zur Erledigung gekommen, wird aber jedenfalls bei der Dringlichkeit der Sache in gleicher oder veränderter Gestalt den nächstem Reichstag beschäftigen, und es dürfte deshalb zweckmäßig sein, ihn nach seinem wesentlichsten Inhalte hier mit einigen Worten zn besprechen.

Die Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 hat schou bald nach ihrer Einführung, wie die Begründung des hier besprochnen Entwurfs zugiebt, viel­fach eine ungünstige Beurteilung erfahren, ja nicht wenige ihrer Vorschriften sind sowohl in den .Kreisen der Fachmänner wie in Laicnkreisen lebhaft an­gefochten worden. Namentlich wurde sehr energisch die Wiedereinführung des