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Der Streit über die Karolinen.
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614 Notizen.

hier die deutschen Kolonialbestrcbungen längere Zeit ansah, nicht ohne einiges Erstaunen gewahr wurden, aber gern in unser Buch eintragen. Fürst Bismarck führte einen diplomatischen Krieg mit dem uns mißgünstigen Ministerium Glad stone. Er hat denselben nicht nach allen seinen Zielen gewonnen: wir haben am Benue uud an der Luciabucht nicht erlangt, was wir wünschten und er­strebten. Aber wir haben doch gnte Resultate dabei zu verzeichnen gehabt: wir haben im Westeil von Afrika und im Südosten dieses Weltteils unsre Flagge aufgepflanzt, und wir haben sie in Neuguinea entfaltet, ohne daß England Ein­spruch dagegen erhoben hätte oder uns sonst dabei dauernd in den Weg getreten wäre. Nun kommt der Streit über die Karolinen. Es wurde in Spanien, Frankreich und anderwärts anfangs viel über nns geschrieen, gehetzt nnd sonst gelärmt. In England dagegen war die öffentliche Meinung von Beginn an wenige Organe derselbe», der freihändlerische Ng,ne,ns8t,ör (Z-n.krrclig.ir z. B. ausgenommen für unsre Ansprüche, sand die spanischen zweifelhaft und er­klärte das Madrider Säbclrasseln sür lächerliche Thorheit. Sollte das nicht auch die Meinung der jetzigen englischen Regierung sein? Es ist Aberglaube, wenn man meint, die englische Presse sei von der Regierung absolut unbeein­flußt. Unter Gladstone hätte sie sich ohne Zweifel anders verhalten. Wir meinen, diese Andeutung wird genügen.

Notizen.

Die konfessionelle Schule in neuer Beleuchtung. Vor sechzehn Jahren erschien die bekannte. Schrift des Professors Gneist, welche zu zeigen unternahm, daß die sogenannte konfessionelle Schule die katholische nnd die evangelische in Preußen nicht zn Recht bestehe, sondern nur auf den Verwaltungsmaßregeln der Behörden beruhe; nur die Simultanschule sei preußisch.

Diese mit viel Geschick durchgeführte juristische Ansicht wnrde von bedeu­tenden Männern sehr bald gebilligt, so von Dove (Kirchenrecht), Hermann Schulze (Preußisches Stciatsrccht), G. Meyer (Verwaltungsrccht), von Justizrat von Bar (Staat und katholische Kirche) u. a. Sie schien anch durch den Minister Falk Praktisch in Geltung zu kommen, wenn auch iu staatsincinnisch vorsichtiger Form.

Erst jetzt wird mit gleichartiger staatsrechtlicher Beweisführung vom Professor N. Bierling in Greifswaldc den Ansichten Gneists entgegengetreten in seiner Schrift: Die konfessionelle Schule in Preußen und ihr Recht; zwei Abhandlungen (Gotha, Perthes, 1885). Bierling prüft in der ersten Abhandlung die rechtliche Seite, in der zweiten handelt er mehr von dem, was wünschenswert scheint, also von der schulpolitischen Frage. In beiden Abhandlungen ist manches Wertvolle für einen größeren Leserkreis enthalten. Der Verfasser ist auf seinem Gebiet kon­servativ in jeder Beziehung; den Heißspornen thut er iu seiner Kirchlichkeit noch