Strafen und ^trafabmessung.
ie von dem Kaiserlichen Statistischen Amte herausgegebene „Kriminalstatistik für das Jahr 1883" ist kürzlich erschienen. Ihr eingehendes Studium bietet nicht bloß für den Kriminalisten eine Fülle interessanter Daten, jeder Gebildete, dem die Sittlichkeitszustände in unserm Volke der Beachtung wert erscheinen, wird aus den mitgeteilten Zahlen so manches Ergebnis herausfinden, das überrascht und ihm neue Gesichtspunkte eröffnet. Besonders bemerkenswert erscheint die diesjährige Kriminalstatistik deshalb, weil zum ersten male für das ganze Reich ein Vergleich mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres möglich ist. Hierdurch wird es erst möglich, eine sichere Grundlage für die aus den Ergebnissen der Statistik zu ziehenden Schlüsse zu finden, denn, wenn es gewagt ist, ans den für ein Jahr ermittelten Zahlen sofort auf die kriminellen Zustände eines Landes zu schließen, so wird es doch schon erlaubt sein, dann, wenn dieselben Erscheinungen in zwei aufeinander folgenden Jahren wiederkehren, zn folgern, daß deu gleichen Erscheinungen gleiche oder ähnliche Ursachen zu gründe liegen, Die erschienene Statistik hat nicht alle strafbaren Handlungen zum Gegenstände, bezüglich deren im Jahre 1883 ein Strafverfahren stattgefunden hat. Es sind von ihr ausgeschlossen geblieben alle strafbaren Handlungen, über welche nicht von den ordentlichen Gerichten entschieden worden ist (n. n. die von den Militärbehörden abgeurteilten, die durch Strafbescheide der Polizei-, Ver- waltungs- und Steuerbehörden erledigten Handlungen). Von den zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehörenden Strafsachen sind nicht zum Gegenstände der statistische» Erhebungen gemacht worden: g.) alle Übertretungen, d. h. die
nur mit Haft oder mit Geldstrafe bis 150 Mark bedrohten Handlungen ......-
weil bei der großen Zahl solcher Vergehen das an den weitaus größten Teil dieser geringfügigen Strafthaten sich knüpfende kriminalstatistische Interesse zu der durch ihre statistische Bcarbeituug verursachten Mühewaltung in keinem Verhältnis stehen würde; b) Verbrechen gegen Lcmdesgcsetze — weil bei dem ver- schiednen Umfange des in den einzelnen Bnndesstaaten neben dem Strafgesetzbuche bestehenden Landcsstrafrechts und bei der Verschiedenartigkcit, mit welcher die einzelnen Landesgcsctze gewisse strafbare Handlungen desselben oder ähnlichen Charakters (z. B. Forstdicbstahl) bald als Vergehen, bald als Übertretung qualifizireu, durch die Berücksichtigung der nach Landesrecht strafbaren Handlungen die Einheitlichkeit der Statistik beeinträchtigt worden wäre; «) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefalle — weil dieselbe:, bereits den Gegenstand einer besondern Statistik bilden.