Die erste Konstitution für Österreich.
ic so mancher andre Staat, kann Österreich innerlich nicht zur Rnhe gelangen, weil wiederholt neue Grundgesetze erlassen worden sind, ohne daß man sich die Mühe genommen hätte, vom Alten zum Neuen die Brücke zu schlagen. Oktroirung oder Umsturz — die Frucht bleibt die uämliche, daß der bestehende Zustand nur von einem Teile der Bevölkerung als ein rechtlicher anerkannt wird. Das Merkwürdige ist, daß dieser Maugel oder Fehler instinktiv von allen Parteien empfunden wird. In Frankreich z. B. stellen sich sämtliche Parteien in gewissem Sinne auf den legitimistischen Standpunkt. Noyalisten der alteu und der neuen Linie, Bonapartisten, Republikaner, alle berufen sich gelegentlich auf eine Periode, während welcher sie anerkanntermaßen geherrscht haben, und selbst die Anarchisten haben ihren Rechtsboden von 1793 nnd 1871; aber thatsächlich an das Bestehende anzuknüpfen, wenn sie die Macht haben, ihre Grundsätze zur Geltung zu bringen, das fällt keinem von ihnen ein. Natürlich wird das auch immer schwerer, je länger dieser revolutionäre Zustand andauert, nnd je gründlicher daher der Sinn für gesetzliche Entwicklung ausgerottet wird. Etwas ähnliches erblicken wir wie gesagt in Österreich. Im März 1848 hatte der Absolutismus rechtlich sein Ende erreicht, und daran änderte die Thatsache nichts, daß der konstituirende Reichstag, wie die meisten konstituirenden Versammlungen jenes Jahres, nicht Zeit gewann, die im Prinzip gewährte Versassung formell festzustellen, weil die Lust, Konvent zu spielen, zu groß war. Das erkannte auch das Ministerium Schwarzenberg dadurch an, daß es sich nicht begnügte, den Reichstag in Kremsier aufzulösen, bevor er sein Verfassungswerk beendigt hatte, sondern gleichzeitig eine Verfaffnugsurkunde erließ. Die Berechtigung dazu war anfechtbar und doch nicht schlechthin zu leugnen. Genug,
Grenzboten III. 1885, SS