Zur Frage der Diätenprozesse,
eitnngen haben berichtet, daß auf Grund einiger Bestimmungen des preußischen Landrechts (Teil I, Tit. 16, §§ 172, 173, 205, 206) der preußische Fiskus Klage erhoben habe gegen mehrere Reichstagsabgeordnete der Fortschrittspartei nnd der sozialdemokratischen Partei auf Herauözahlung der Beträge, welche sie von Fraktivnswegcn als Diäten für ihre Neichstagsthätigkeit bezogen haben. Die genannten Landrechtsparagraphen besagen, daß dasjenige, was gegen ein ausdrückliches Verbotsgesetz oder zu einem wider die Ehrbarkeit laufenden Zwecke gegeben worden sei, dem Empfänger vom Fiskns abgefordert werden könne. Eine Vorschrift dieser Art kennt weder das gemeine Recht noch das französische Recht. Und auch iu Altpreußcn ist von jener Vorschrift wohl so selten Gebranch gemacht worden, daß sie fast in Vergessenheit geraten zu sein scheint. Schon hieraus erklärt sich, daß jene Klnganstellnngen überrascht haben. Wir sind nun weit entfernt, der Rechtsfrage, welche die Gerichte zu entscheiden haben werden, mit unserm Urteil vorgreifen zu wollen. Wohl möchten wir aber, den Auslassungen mancher Blätter gegenüber, die Fragen, um die es sich handelt, etwas näher ins Auge fassen und klarstellen.
Niemand wird zweifeln, daß es sich bei den fraglichen Prozessen nicht um einen Geldgewinn für den Preußischen Fiskus handelt, daß vielmehr bei denselben ein hochpolitischer Zweck ins Auge gefaßt ist. Als die Reichsverfassung geschaffen und in dieser für die Reichstagswahlen das allgemeine Wahlrecht eingeführt wurde, bestand Fürst Bismarck auf der Diätenlosigkeit der Abgeordneten, weil er in dieser das unentbehrliche Korrektiv für die Gefahren des allgemeinen Wahlrechts erblickte. Daraus ist der Art. 32 der Neichsverfafsung hervorgegangen, welcher ausspricht, daß Mitglieder des Reichstages als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehe,, dürfen. Auch zahlreichen spätern Beschlüssen des Reichstages gegenüber, dessen Mehrheit sich für die Gewährung von Diäten aussprach, verhielt sich der Reichskanzler stets ablehnend. Man wird nicht behaupte» können, daß dieses Prinzip sich schlecht bewährt habe. In dem ersten Jahrzehnte seines Bestehens war der Reichstag eine hochangeseheue Versammlung hervorragender Persönlichkeiten. Und auch noch heute würden sicherlich ausgezeichnete Männer in zureichender Anzahl sich finden, welche sich eine Ehre daraus machen würden, im deutschen Reichstage zu sitzen, wenn nicht mancherlei Gründe teils ihnen selbst die Annahme einer Wahl verleideten, teils sie von den einein wüsten Parteigctriebe verfallenen Wahlen ausschlössen. Für dieses Parteigetriebe bildet die Diätenlosigkeit ein bedeutendes Hemmnis. Nicht Grmzbvtm III. 1385. 50