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Literatur.

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der evangelischen Landeskirchen Deutschlands zusammengestellt. Denn da dieallge­meine deutsche evangelische Kirche," von welcher einzelne neuere Verfassungsgesetze reden, lediglich ein abstrakter Begriff ist, so mußten die Gesetze der einzelnen Landes­kirchen nach einander Aufnahme finden. Dadurch wurden Uebelstände beseitigt, die sich seither unangenehm fühlbar machten. Nicht nur, daß die geltenden Rechtssätze iu den zahlreichen staatlichen und kirchlichen Gesetzsammlungen zerstreut sind, sondern es ist auch infolge der beschleunigten Gesetzgebungsarbeit der neuern Zeit bisweilen selbst bei ganz neuen Gesetzen schwierig anzugeben, ob ein Gesetz noch in Geltung ist und keine Abänderung erfahren hat.

Die ncne Sammlung Friedbergs giebt den gesamten Stoff des jetzt geltenden Verfafsungsrechtes aller deutschen Landeskirchen. Es ist ein nicht zn unterschätzendes Verdienst Fricdbergs, daß er zum erstenmale den weitschichtigen Stoff vollständig zusammengestellt hat. Der große Umfang der Sammlung kann nicht überrasche», wenn man weiß, daß allein im preußischeil Staate sieben, in Baiern zwei und in Oldenburg drei Kirchenverfassungen neben einander bestehen, und daß in der freien Stadt Bremen die einzelnen Gemeinden ihre kirchlichen Ordnungen für sich haben, svdaß in Bremen sogar zehn Kirchcnordnungen iu Geltung sind. Besonders dankens­wert ist die Zusage des Herausgebers, daß er sciu Buch von Zeit zu Zeit durch Nachträge ergänzen will. Das erste Ergänzungsheft wird das kurhessische Gesetz, über welches in jüngster Zeit beraten worden ist, bringen, sobald dasselbe Publizirt sein wird.

Uebrigens enthält auch schon die vorliegende Gesetzessammlung eine wertvolle Beigabe. Der Herausgeber hat für jeden deutschen Staat eine geschichtliche Ent­wicklung seiner evangelischen Kirchenverfassung gegeben, die regelmäßig bis zu dem Zeitpunkte fortgeführt ist, wo die jetzt geltende Gesetzgebung einsetzt. Erst dadurch, daß die Gesetze in den geschichtlichen Zusammenhang eingereiht werden, ist auch der Nichtfachmcmn in den Stand gesetzt, Geist uud Wesen der einzelnen Gesetzes­sammlungen zu erkennen.

Der Verlagsbuchhandlung gebührt besondrer Dank für die treffliche Ausstattung des Werkes.

Zur Beleuchtung des Stöcker-Mythus. Ein freies Wort von Dr. tl^ool. M. Schwalb. Berlin, Walther und Apolcmt, 188S.

Es ist gerade jetzt eine mißliche Sache, für Stöcker einzutreten. Jeder Ein­sichtsvolle mich zugebe», daß die Art und Weise, wie Stöcker seinen Standpunkt geltend gemacht nnd die Interessen desselben gefördert hat, nicht in allen Stücken den Forderungen entspricht, die man an einen im öffentlichen Leben stehenden Mann nnd insbesondre an eiuen Theologen nnd Geistlichen stellen muß. So wenig wir in die wohlfeilen Phrasen einstimmen können, mit denen seine Gegner von ihm als Vertreter christlicher Demut und Milde" Dulduug Andersgläubiger forderten, da es eben Verhältnisse giebt, wo Demut und Milde im Sinne jener gleichbedeutend wären mit dem Aufgaben jeglicher persönlichen Ueberzeugung und der Verpflichtung, als Mann dieselbe zu vertreten, so bleibt doch andrerseits die Thatsache bestehen, daß Stöcker in der Wahl seiner Mittel und seiner Helfer nicht mit der nötigen Vorsicht Verfahren ist.

Gegenüber dieser durch den letzten Stllcker-Prozcß mit voller Klarheit an den Tag getretenen Thatsache kommt die Broschüre von vr. Schwalb in jeder Hinsicht zu spät. Handelt es sich darum, Stöcker zu diskreditiren, so giebt es jetzt gröberes Geschütz, um sich dessen gegen ihn und seinen Stcmdpuukt zu bedienen. Handelt