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Notizen.
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Notizen.

Geistlicher und Politiker. Den Bemerkungen, welche in Nr. 27 dieser Zeitschrift zu der Fassung des Urteils in Sachen Stöckers gegen dieFreie Zeitung" gemacht werden, wird unbedingt zustimmen, wer imstande ist, die An­gelegenheit unparteiisch zu betrachten. Leider trifft man diese Fähigkeit ziemlich selten an. Wenn Organe der äußersten Rechten es als Ehrenpflicht auffassen, den Mann nicht fallen zu lassen, welchen die Gegner mit allen, schlechthin allen Mitteln zu vernichten trachten, so ist das zu begreifen; aber auch sie schießen zum Teil über das Ziel hinaus, drücken die Augen gegen Dinge zu, welche deshalb doch aufrecht bleiben, uud damit schädigen sie wieder nur ihre Sache. Kein Wort braucht verloren zu werden über das Toben und Jubeln der semitischen Presse, welche hartnäckig an dem Glauben festhält, die heute auf dem ganzen Erdboden zu konstatirende Erhebung gegen das Uebergewicht der jüdischen Nasse sei das Werk einiger wenigen nnd würde ohne diese garnicht eingetreten sein. Aber wohin sind wir geraten, wenn Sachwalter es wagen dürfen, mit dem Hinweis auf Stöcker (dem einen wissentlich abgelegten falschen Schwur niemand hat vorwerfen können) Schuldlosigkeit für meineidige Verbrecher zu verlangen! Antipathie gegen den Hofprediger besteht auch in zahlreichen Kreisen, welche sich gegen jede Gemeinschaft mit dem zu unverdienter Berühmtheit gelangten Herrn Bäcker und dessen Anhang ernstlich verwahren würden; nnd sympathisch ist auch uns die Agitationsweise Stöckers nicht. Doch darf uns das nicht zur Ungerechtigkeit gegen ihn und zum Generalisiren verleiten. Weil Stöcker seine Sache häufig ungeschickt vertritt, ist seine Sache noch keine einfach verwerfliche, und am allermeisten sollte man sich bedenken, den Geistlichen die Berechtigung zu praktischer politischer Thätigkeit gänzlich abzusprechen.

Wo beginnt die politische Thätigkeit? Soll der Geistliche teilnahmlos bleiben für alles, was außerhalb der Kirchenwändc und seines Studirzimmers sich abspielt? Darf er das Wahlrecht nicht ausüben oder wenigstens von dem passiven keinen Gebrauch machen? Das ist wohl noch nirgends verlangt worden, Geistliche aller Konfessionen sitzen als Gewählte oder Ernannte oder ausdrücklich traft ihres Amtes in den Unter- und Oberhäusern der verschiednen Länder, stehen mithin im. poli­tischeu Leben und genießen, wie sich das von selbst versteht, in ihrer politischen Eigenschaft eben nur den Schutz, auf welchen diese Anspruch giebt. Oder will man sie auf parlamentarische Thätigkeit in diesem spezifischen Sinne beschränken? Die katholische Geistlichkeit von dem Bischof angefangen, welcher Hirtenbriefe erläßt, bis zu dem Kaplan, welcher in der Predigt, im Beichtstuhl, am Sterbelager, im Wirtshaus und imBlättchen" die Tagesfragen bespricht, hat sich eine derartige Beschränkung niemals auferlegen lassen, und ebenso ist allbekannt, eine wie viel­seitige Thätigkeit von manchen Rabbinern entwickelt wird. So bliebe das Verbot nur für den protestantischen Geistlichen aufrecht? Nicht doch, wir sehen Pastoren ini freisinnigen Lager agitiren, und man rechnet ihnen das als Verdienst an. Mithin Wird wieder das doppelte Maß angewandt, nur deu konservativen Geist-