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Zur j)rostitutionssrage.
der Dienstmädchen in der Küche, im Verschwinden, mindestens stark im Zurückweichen seien.
ZZri-M llv.mg.mim. Der Verfasser hat sich redlich bemüht, richtig zu sehen und das Gesehene treulich wiederzugeben.
Zur Prostitutionsfrage.
ie in der Gesellschaft, so giebt es auch im öffentlichen Leben Dinge, über die mau eine Diskussion ängstlich meidet, obwohl man nicht im geringsten im Zweifel ist, daß eine solche zur Klärung der Verhältnisse und zur Abschaffung von Mißständen nicht nur wünschenswert, sondern sogar notwendig sei. Eine ungerechtfertigte Scheu, das Ding beim richtigen Namen zu nennen, verleitet, wie so oft, zn einer „konventionellen Lüge."
Ein solches heikles Thema ist auch die Frage der Bekämpfung oder, besser gesagt, der gesetzlichen Regelung der Prostitution. Niemand hat den Mut, das Thema offen zu behandeln, und wo es ja behandelt wird, da geschieht es einseitig, entweder von theologischer oder medizinischer (sanitärer) Seite, wie eS auch wieder in den zahlreichen, dem letzten Reichstage zugegangenen Petitionen der Fall war. So bleiben die wichtigen Erörterungen stets im Schoße der zu dem einen oder andern Lager gehörigen Personen begraben, zu einer zum Ziele führenden objektiven Beleuchtung aber kommt es nie.
Zwischen den beiden ebengenannten Richtungen, der theologischen und medizinischen, wird, weil eine jede extrem ist, Wohl kaum eine Verständigung möglich sein. Die erstere geht nämlich von dem Grundsatze aus, daß eine Beseitigung der Prostitution möglich sei, und strebt daher eine solche an. Die Mittel dazu findet sie einmal in dem Mcigdcilenenwerke, andrerseits verlangt sie Unterstützung der Gesetzgebung, indem sie darauf hinweist, daß im Strafgesetzbuche für das deutsche Reich (§ 361,6) eine polizeiliche Kontrole der Prostitution vorgeschrieben, die Prostitution somit gleichsam sanktivnirt ist, und mit allen Kräften auf Beseitigung einer solchen Bestimmung hinarbeitet.
Die Mediziner dagegen gehen von der Ansicht aus, daß die Prostitution ein unausrottbares Übel sei, als solches vom Staate in den Kauf genommen werden müsse, aber nach Möglichkeit einzudämmen sei, um das Volk vor den Schäden, die sich daraus ergeben, zu schützen. Man verlangt daher eine noch weitergehende gesetzliche Regelung, als sie im Strafgesetzbuche vorgesehen ist.