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Das heimliche Recht in seinen Beziehungen zum internationalen Verkehr.
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Das heimische Recht in seinen Beziehungen zum internationalen Verkehr.

n diesen Tagen sind es fünfundzwanzig Jahre, seit von der Ber­liner Juristischen Gesellschaft der deutsche Juristentag ins Leben gerufen wurde. Die größte That des ehemaligen deutschen Bundestages, die Schaffung eines einheitlichen Handelsgesetzbuchs, war schon damals soweit gediehen, daß ein günstiges Ergebnis der Beratungen erwartet werden konnte, nnd hatte die in den Gemütern schlum­mernde Sehnsucht nach einem einheitlichen Rechtsbande neu geweckt. Der Re­gierungsantritt des Prinz-Regenten in Preußen ließ neue Hoffnungen für die in den Sumpf geratene deutsche Frage erstehen. Die Idee fand Anklang in dem eigentlichen Deutschland wie in Österreich, und fünfundzwanzig Jahre lang fanden fast alljährlich Versammlungen deutscher und österreichischer Juristen statt, in denen Veratungen über gesetzgeberische Fragen mit Gutachten, Debatten, Ab­stimmungen und dem ganzen in der modernen Zeit üblich gewordenen parla­mentarischen Apparat erfolgten. Daß diese Beratungen einen unmittelbaren Einfluß auf die Gesetzgebung gehabt hätten, kann man nicht behaupten. Es kam dabei vorzugsweise in Betracht, daß der abwechselnde Ort der Versamm­lung der zufälligen Mehrheit einen überwiegend lokalen oder landschaftlichen Charakter gab, und daß die norddeutschen, süddeutschen oder österreichischen Stimmen je nach dem Orte, an welchem getagt wurde, ausschlaggebend waren. Dagegen waren die Gutachten nicht selten von hoher wissenschaftlicher Bedeu­tung; sie gaben namentlich dem Provinzialjuristen, der das ganze Jahr lang in den kleinen Gesichtskreis seiner Akten gebannt war, geistige Anregung; sie vermittelten eine universalere Kenntnis des Rechts, und die Tage selbst trugen Grcnzboten II. 188S. 62