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Um eine Perle : Roman : (Fortsetzung.) : Dreiunzwanzigstes Kapitel.
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Notizen.

Ich werde Euch hernach schon sagen, warnm es gut ist, wenn Ihr Euch ganz still verhaltet. Ja ja, Siguora, setzte sie bekümmert hinzu, ein jedes hat sein Kreuz zu tragen. (Fortsetzung folgt.)

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Notizen.

Die Stellung der Polizei im Strafverfahren. Unter obiger Ueber- schrift enthalten die Grenzvoten in Nr. 7 und 8 dieses Jahres einen Aufsatz von Otto Gcrland, in welchem viel Anregendes und Beachtenswertes vorgebracht wird, welcher aber doch, wenn auch nicht in allen Punkten zu einer Widerlegung, so doch zu mancher Berichtigung in thatsächlicher Beziehung herausfordert, und zwar namentlich ans dem Grunde, weil der Verfasser bei seiner Darstellung von Grundsätzen beherrscht wird und ausgeht, welche nicht überall zutreffen.

Als Thema der Besprechung ist ein Satz aus einem Verwaltungsberichte des königlichen Polizeipräsidiums zu Berlin für die Jahre 1871 bis 1830 (Berlin, 1882) gewählt worden, welcher hier wiederholt werden muß, weil der Keim des die ge­samte Darstellung durchziehenden Irrtums gerade hier zu finden ist; dieser Satz lautet: „Durch die ganze eiuschlageude Gesetzgebung der neuen Zeit zieht sich wie ein roter Faden eine gewisse Besorgnis vor möglicheu Willkürlichkeiteu der Polizei uud das Streben, jede polizeiliche Thätigkeit mit Vorsichtsmaßregeln zu umgeben, die das Pnblikum vor dieser vermeinten Willkür schützen sollen. Leider wird mit dieser übergroßen Vorsorge anch die Thätigkeit der Polizei gelähmt, ihr Ansehen untergraben und gerade das bei ihr verhindert, was man an der englischen Polizei so lobt und als musterhaft anerkennt, jenes Ansehen, jene amtliche Würde, mit der der Koustabler dem Publikum gegenübertritt und ihm gegenübersteht."

Was zunächst das „Anseheu" der Behörde betrifft, so wird dasselbe uicht durch eine wvhlgeregelte Kontrvle der amtlichen Handlungen, sondern vielmehr dadurch untergraben, daß manche Beamten nnd Behörden über die Grenzen ihrer Machtbefugnisse Hinausgeheu uud sich dann selbstverständlich eine Rektifikation ge­fallen lassen müssen; sodann lassen aber auch dieser Satz uud die demselben un­mittelbar vorausgehenden eignen Worte des Verfassers: „Die Gesetzgebung behandelt die Polizeibehörden nicht als ein ebenbürtiges Glied des Staatsorganismus, sondern als eiu der spezielle» Aufsicht durch audreBehördeu bcdürftigesJnstitut," sowie die sämt­lichen im Verlaufe der Darstellung gezogenen Folgerungen, den ganz erheblichen Irrtum erkennen, daß das hoheitliche Institut der Polizei dasselbe sei, wie die Handhabung der Polizei durch die dazu berufenen Behörden und Beamten und namentlich der Polizeiexekutivbeamten. Noch niemals ist es einem Gesetzgeber eingefallen, das Institut der Polizei, welches, wie alle übrigeu Hvheits- oder Majestätsrechtc, seiucn Ursprung in dem Rechte der Krone hat, als ein unebenbürtiges Glied in der Reihe der Hoheitsrechte aufzufassen oder uuter Rechtskoutrole zu stellen, dagegen erfährt in allen Kulturstaateu dieser Zweig der Staatsverwaltung mit vollem Rechte uud schon deshalb eine ganz besondre Behandlung, weil er mit der regierten Bevölkerung am häufigsten und ohne vorheriges Anrufen in Berührung tritt und in die Privatverhältnisse des Einzelnen am tiefsten einschneidet.