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Iwan Turgenjew in seinen Briefen.
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Die Ansdnicksmittel der Baukunst.

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Verschlingen, Wie ein Augenblick fliegt der Tag vorüber — leer, ziellvs, farblos, Kanin hast du aufgeschaut — schon legst du von ucuem dich nieder. Du hast weder Lust zum Lebeu noch ein Recht darauf. Nichts bleibt zu thuu, nichts zu wünschen, nichts zu erwarten." Es sind in der That nur vorübergehende Stimmungen, die in solchen Worten zum Durchbruch kommen. Turgenjew war zu harmonisch angelegt, seine äußern Geschicke verliefen zu heiter und sonnig, als daß auf die Dauer das graue Gespenst des Überdrusses am Dasein sich in seinem Gemüte hätte einnisten können. (Fortsetzung folgt.)

Die Ausdrucksmittel der Baukunst.

u einigen Sätzen des im 14. Hefte der Grenzboten veröffentlichten Artikels über die Entwürfe für das Neichsgerichtsgebäude in Leipzig möchte ich mir im nachfolgenden ein paar Anmerkungen erlauben.

„Wenn man von uns verlangte, sagt der Verfasser jenes Artikels, diejenigen Charakterzügc, welche notwendig sind, um den Gedanken des Reichsgerichts zu einer sinnlichen Erscheinung zu bringen sin architektonischer Forms, durch das Wort oder eine graphische Darstellung zu formuliren, so würden wir iu Verlegenheit geraten." Das Schwierige dabei, bemerkt er dann weiter, liege hauptsächlich in der Neuheit der Aufgabe. Wie aber steht es mit der Aufgabe selbst, mit dem, was als solche bezeichnet wird, mit der Forderung, den „Gedcmkeu des Reichsgerichts" architektonisch zur Erscheinung zu bringen? In einer Besprechung jeuer Entwürfe, die das „Leipziger Tageblatt" brachte, hieß es in ähnlichem Sinne, daß das „herzustellende Banwerk" — aller­dings „sozusagen" — „die Versinnlichung uud architektonische Verkörperung der Idee des Rechts und der Rechtsprechung sein solle." Ich denke, die Idee des Rechtes oder den speziellen Gedanken des Reichsgerichts architektonisch auszu­drücken, ist ebenso unmöglich, wie es unmöglich ist, diese Idee oder diesen Ge­danken musikalisch zu vcrsinulicheu.

Vielleicht macht man sogleich den Einwand, die Fordernng, um die es sich hier handelt, werde e-unr g-r-M» sglis zu verstehen sein. Den Gedanken des Reichsgerichts architektonisch zur Erscheinnng bringen, solle wohl nichts andres heißen, als das Reichsgerichtsgebäude derart gestalten, daß seine ganze Er- scheiuuug einen der Bestimmung desselben entsprechenden Eindruck mache. In Grenzboten II. 1885. 46