Die Schriftvergleichung im Strafprozeß.
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Krimkricges schien er zuerst zwischen Rußland und England zu schwanken, glaubte aber dann sein Interesse besser bei letzterem gewahrt und schloß infolge dessen mit den Briten 1855 einen Freundschaftsvertrag ab, wobei er jedoch das Ansinnen derselben, eine ständige englische Gesandtschaft an seinem Hofe zuzulassen, von der Hand wies. Die Freundschaft der Engländer kam ihm zn statten, als er 1862 mit seinem Neffen Achmed, dem Gouverneur von Herat, in Streitigkeiten über die Provinz Fcirrah geriet. Im nächsten Jahre unternahm er einen Feldzug dahin, der mit der Einnahme Herats endigte, starb indes schon einige Tage nach dem Einrücken in diese Stadt, am 9. Juni 1863. Er schied mit dem Bewußtsein aus dem Leben, alle Teile Afghanistans rechts vom Jndns wieder zu einem Reiche verbunden zu haben.
Die Schriftvergleichung im Strafprozeß
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von Otto Gerland.
n politischen Blättern wird ab und zu unter Anknüpfung an bestimmte Rechtsfälle eine herbe Kritik au dem im Strafprozeß zulässige» Schriftvergleich-Verfahren geübt. Es verlohnt sich bei der Wichtigkeit des Stoffes, die Frage auch in diesen Blättern einmal einer Besprechung zu unterziehen. Eine Reihe von Gesetzesübertretuugen, wie z. B. die Urkundenfälschung, werden nur durch die Schrift begangen, andre, wie eine Majestätsbeleidigung oder eine Privatbcleidigung, können auch auf schriftlichem Wege begangen werden; in solchen Fällen steht und fällt die Anklage mit der Frage, ob das in Rede stehende Schriftstück von der Hand des Angeklagten herrührt. Es kaun aber ein Schriftstück auch als Beweismittel von erheblicher Bedeutung sein, wie z. B. ein Brief, in welchem der Angeschuldigte sich bereit erklärt, ein Verbrechen zu begehen, oder in welchem er die That direkt oder indirekt wie etwa durch den Auftrag, gestohlene Gegenstände oder blutige Kleidungsstücke zu beseitigen, einräumt.
Es ist klar, daß in allen diesen Fällen die Frage, ob der Angeschuldigte das betreffende Schriftstück oder die in Betracht kommende Stelle desselben geschrieben habe, garnicht umgangen werden kann, nnd es handelt sich nur darum, mit welchen Mitteln mau zur Beantwortung dieser Frage gelangen kann. Ist die Urkunde eine öffentliche, sind beweisende Zeugen vorhanden oder liegt ein glaubhaftes Eingeständnis vor, so erledigt sich alles sehr einfach; trifft aber dies alles nicht zu, dann bleibt nur noch ein einziges Mittel zum Beweise der