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oberste Verwaltungsgericht zulässig. Damit ist die in Hessen und Sachsen gesetzlich begründete Zuständigkeit der Gerichte — Amtsgerichte — zur Feststellung und Berechnuug der Erbschaftssteuer, die mit dem Gcrichtsverfassungsgesetz in direktem Widerspruch stand, beseitigt.
Deu Schluß der Gesetze bilden Strafbestimmungen und Bestimmungen über Verjährung der Steuer. Die Strafe», welche auf Steuerhinterziehung gesetzt sind, sind verhältnismäßig hoch. Sachsen, Würtcmbcrg und Hessen haben den Strafsatz des Vierfachen, Preußen und Vciiern des Doppelten der hinterzogenen Steuer. Einen Strafsatz von 6000 Mark im Maximum für den Fall der Unmöglichkeit einer Ermittelung des Steuerbetrages haben alle Staaten mit Ausnahme von Preußen, das 1000 Thaler androht. Bei Verstoßen gegen die Vorschriften des Gesetzes, welche nicht absichtlich gemacht oder rechtzeitig berichtigt worden sind, sind Ordnungsstrafen zulässig. Eine Verwandlung von Geldstrafen, zn deren Zahlung der Verurteilte unfähig ist, in eine Freiheitsstrafe findet in Preußen, Sachsen und Hessen nicht statt.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer — mit Ausnahme der bereits festgestellten und zur Erhebung überwiesenen Betrüge — verjährt in zehn Jahren (Preußen und Hessen) nach Ablauf des Steucrjcchres, in welchem das steuerpflichtige Erbe erworben oder die letzte amtliche, auf die Ermittelung der Steuer gerichtete Handlung vorgenommen worden ist. Die festgestellte nnd zur Erhebung nberwiesene Stenerforderung verjährt in Hessen und Preußen in fünf, in Baiern und Würtemberg in drei Jahren, ebenso die Ansprüche auf Ersatz bezahlter Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen verjähren in Preußen, Sachsen, Baiern und Hessen in drei Jahren.
Bestrebungen für eine wissenschaftliche Landeskunde
Deutschlands.
ic Blicke der Deutschen sind angenblicklich über das Meer gerichtet; die ebenso kühne wie erfolgreiche Kvlvnialpolitik des Reichskanzlers nimmt das ganze Interesse der Gebildeten unsers Vaterlandes in Anspruch. In der Reichstagssitzung vom A 10. Jannar that Fürst Bismarck den Ausspruch: „Dann verzichten wir auf die Aktion s^zur See,^j dann kriechen wir auf unsre Thüringer