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Die deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuern.
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Die deutschen Grbschafts- und Schenkungssteuern.

von Rarl Moisel.

e nach dem sozialpolitischen Standpunkte des Einzelnen wird heutzutage ein Recht des Staates, bei Übergängen von Vermögen durch Erbschaft einen mehr oder weniger großen Teil für sich zu beanspruchen, in größerem oder geringerem Umfange gebilligt werden. Diejenigen Schriftsteller, welche mehr sozialistischen An­schauungen zuneignen, befürworten eine Ausdehnung des staatlichen Jntestat- erbrechtcs, wie es jetzt schon bei den sogenannten „erblosen" Verlassenschaften besteht. Sie sind der Ansicht (u. a. besonders von Scheel), daß der Staat als wirklicher vollberechtigter Erbe überall da eintrete» soll, wo als Motiv für das Erb­recht der Privaten die wirtschaftliche uud verwandtschaftliche Zusammengehörigkeit nicht mehr angenommen werden kann und nur der öffentliche Kreis, in welchem der Verstorbene lebte und wirkte — in seinem Namen der Staat — als der zunächst zur Erbschaft berechtigte angesehen werden müsse. Eine andre mögliche Art der Teilnahme des Staates an der Erbschaft ist die als Pslichtteils- berechtigter bei der testamentarischen Erbfolge, und drittens kaun er als Steuer- empfüuger bei beiden Arten der Erbfolge beteiligt sein. Die praktischen Finanz- Politiker haben sich jedoch wenig um diese theoretischeil Streitigkeiten bekümmert. Sie siud von der Ansicht ausgegangen, daß die Besteuerung eines Vermögens, das infolge des Todes einer Person auf andre übergeht, wenig fühlbar sei, daß sie große Ertrüge abwerfen, mit einem Worte, daß derartige Vermögensüber­gänge sich als vorzügliche Quellen für die Staatseinnahmc darstellen. Und so bildet die Erbschaftssteuer, die sich allerdings weder eine direkte noch eine indirekte Steuer im gewöhnlichen Sinne dieser Ausdrücke nennen läßt, seit sie unter Kaiser Augustus als vivesinm iuzrk6iwwiri. zum erstenmale eingeführt wnrde, iu allen modernen Staaten eine wichtige Einnahmequelle, wenn sie auch nicht überall so reichlich fließt wie in England, wo der fünfzehnte Teil aller Staatseinnahmen durch die Erhebuug von Erbschafts- nnd Schenkungssteuern gedeckt wird. In Deutschland wird die Erbschaftssteuer in allen Staaten er­hoben, mit Ausnahme von Waldeck und Mecklenburg-Strelitz, uud nicht zum wenigsten die Erkenntnis ihrer Wichtigkeit mag Ende der siebziger Jahre zu dem bekannten preußischen Antrage im Bundesrate geführt haben, welcher bezweckte, in Verbindung mit den Stempelsteuern auch die Erhebung der Erbschaftssteuer von den Einzelstaaten auf das Reich zu übertragen. Der Antrag mußte damals