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Literatur.

Herr von Sybel fährt fort, die Zeitungen durch Zusendung von Aeußerungen seines Aergers über die im Grnnowschcn Verlage erschienene Auswahl aus Friedrichs des Großen Gesprächen mit de Catt zu belästigen. Die letzte nns vorliegende derartige Expektoration macht die von der Archivverwaltung pnblizirten Memoiren wegeu ihrer freien Behandlung der Geschichte, die wir mehrfach genügend gekenn­zeichnet haben, möglichst schlecht, uud versteigt sich am Schlüsse zu ehrenrührigen Beschimpfungen, die zu erwidern oder zu widerlegen der Verleger d. Bl. unter seiner Würde erachtet. Die zahlreichen groben Sprachschnitzer, die wir in der Publikation nachgewiesen haben, erwähnt natürlich Herr von Sybel mit keinem Worte, sondern stellt nnr ihreBeleuchtung" ineinem der nächsten Hefte" seiner historischen Zeitschrift iu Aussicht. Wir wollen wünschen, daß er bis dahin jemand finde, der das Wort -5^-509- (S. 413, 3) und deu Dativ (S. 374, 38)

kennt, und es erklären kann, auf welche Weise ein gebildeter Mann wie de Catt dazn kam, so zahlreiche grobe Fehler im Frauzösischeu zn machen.

Literatur.

Einleitung in das deutsche Staatsrecht. Bon Dr. Otto Mejer. Zweite Auslage. Freiburg uud Tübingen, I. C. B. Mehr (Paul Sicbcck).

Obgleich das nene deutsche Reich dem nnverjährbaren Wunsche des deutschen Volkes uach ciuer staatlichen Einheit einen neuen lebendigen Ausdruck gegeben hat, ist es doch weder historisch noch staatsrechtlich eiue Fortsetzung des römischen Reiches deutscher Nation oder des deutschen Buudes. Schou vielfach ist iu den offiziellen Aktenstücken des jetzigen Bundesrates dieser Znsammenhang abgelehnt wurden. Das jetzige dentsche Reich ist eine nene Schöpfung, die, wenn sie auch einige Einrichtungen aus dein früheren Bnndcsstaat herübergenviumeu hat, ans ganz eignen Grundlagen dem Doppelcharakter der Dentscheu nach Absvnderuug und Zusammenschließen am besten gerecht geworden ist. Ungeachtet der Originalität dieses staatlichen Nettgebildes wird mau aber seine Justitutivnen, seine Aufgaben und seine Ziele nur dann unparteiisch und objektiv würdigen können, wenn man die deutsche rechtsgeschichtliche Entwicklung versteht, deren Eude zu deu jetzigen Zuständen geführt hat. Diese Geschichte des öffentlichen Rechtes in Deittschland giebt der Verfasser des oben augekündigteu Buches mit vielem Geschick. Seit 1361, wo die erste Auflage erschien, ist die mehrerwähnte staatliche Umwälzung eingetreten, der damals ausgesprochene Wunsch des in den öffentlichen Rechtsdisziplinen als Autorität geltenden Verfassers, das; uns ein der Würde uud dem Geiste unsers Volkes ent­sprechendes deutsches Recht in den öffentlichen Dingeu bleibe und werde, ist früher, als wir geahut, zur herrlichsten Erfüllung gelaugt. Iu den Vvrbemcrknugeu werden zunächst die allgemeinen Begriffe des Staatsrcchts in klaren und von allem Beiwerk befreiten Gedanken auseinandergesetzt. Der erste Abschnitt giebt sodann eine Uebersicht des in dem alteu Reiche entwickelten Staatsrechts, sowohl hinsichtlich der Reichsgewalt als der Emanzipation der Territorien. Der zweite Abschnitt behandelt von deut Reichsuntergange nnd der Bildnng des Rheinbundes sechzig Jahre des Staateubundes, wo Deutschland nur durch ein loses völkerrechtliches Band um-