Kranken- und Unfallversicherung in der Seeschifffahrt.
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Bei Ermittlung des Jahresverdienstes der Mannschaften (dessen Höhe entsprechend die Höhe der Beiträge nvrmirt werden soll) müßte beim Abzug der Prämie vom Lohne die auf den Schiffen gewährte Beköstigung und Wohnung, Wäsche u. s, w, ohne Bedenken mit in Rechnung gezogen werden, weil diese Lieferungen Naturallvhnleistungen sind, die von den Erträgen der Arbeitsleistungen bezahlt werden sollen. Im übrigen würde es uns passend erscheinen, daß die Ermittlung der in jedem Hafen vcrschiednen Jahreslöhne nur auf Grund einheitlich in Anschlag zu bringender Sätze innerhalb des ganzen Gebietes unsrer Seeküsten vorgenommen werde.
Für den Kernpunkt der Versicherung — die gegenständliche Versicherungsmaterie — schlägt der Entwurf des Vorsitzenden des Deutschen Nautischen Vereins wörtlich nachstehende Fassung vor:
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Jeder Schiffsmann, der nach Antritt seines Dienstes erkrankt, verwundet oder beschädigt wird, hat Anspruch auf Verpflegung bis zu seiner Wiederherstellung.
Die Verpflegung erfolgt, den Umständen entsprechend, entweder auf dem Schiffe oder auf dem Lande, in der Fremde oder im Heimatshafen.
Geschieht die Verpflegung auf dem Schiffe selbst, so bestreitet der Schiffseigentümer, d. h. entweder der Nheder oder, falls seiii^ solcher nicht vorhanden ist, der Schiffer, auf eigne Rechnung die Kosten, ohne daß ihm ein Anspruch auf Ersatz zusteht.
Geschieht die Verpflegung an eiucm fremdeu Platze, so trägt der Schiffseigentümer zunächst die erwachsenden Kosten; seine nachweislich in ^ dieser Veranlassung gemachten Auslagen werden sodann oder aus der allgemeinen Versicherungskasse für deutsche Seeleute vergütet.
Als zu ersetzende Kosten sind auch die Auslagen für die Beförderung der als krank oder verwundet in fremden Hafenplätzcn zurückgelassenen Mannschaften uach dem Hafen, von welchem das Schiff seine Ausreise angetreten hat, anzusehen.
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Im Heimatshafcn bei Verpflegung auf dem Lande ist ssiud?) als Krcmkeu- ^rgütung zu gewähren:
1. vom Beginn der Krankheit oder Verletzung bez. wenn das Schiff von auswärts hierher zurückkehrt, vom Tage der Ankunft an gerechnet, freie ärztliche Behandlung, Arznei, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel;
2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung, oder, wenn das Schiff erst später hier cingctrc'ffen. vom Tage der Ankunft, für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in der Höhe des ermittelten Tagesverdienstes (oder eines fixirten Satzes).
Das Krankengeld ist wöchentlich postnumerando zu zahlen und endet spätestens wit dem Ablcmf der dreizehnten Woche.
An Stelle der ebeu vorgeschriebenen Leistungen kann bis zum beendigten Heilverfahren freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden und zwar:
1- für Kranke oder Verunglückte, welche verheiratet sind oder bei einem Mitgliede ihrer Familie wohne», mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von