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Verfahren den erforderlichen Gehorsam zu erzwingen, nm die notwendigen Polizeilichen Maßregeln durchsetzen zu können, können jin Londonj garnicht vorkommen, dort wird es deshalb mich der Behörde viel leichter, Ordnuugs- Pvlizei zu üben und äußere Ordnung aufrecht zu erhalten."")
Soll nun ernstlich Wandel geschaffen und auch bei uns ein erträgliches Verhältnis hergestellt werden, so müssen vor allen Dingen die hier entwickelten Mängel beseitigt werden. Man betrachte den Polizeibeamtcn vor Gericht in erster Linie als einen glaubhaften Beamten, als äußersten Notbehelf gebe man dem Nichter die Möglichkeit, ihn iu Zweifclsfüllen zu vereidigen. Man lege der Staatsanwaltschaft die Verpflichtung ans, alle Ersuchen der Polizei auszuführen, oder berechtige die Polizei im Falle der Weigerung der Staatsanwaltsckmft, selbst zu handeln, auch als Nebenkläger aufzutreten, man beseitige die Berufung gegen den Erlaß polizeilicher Strafverfnguugen an das Schöffengericht nnd lasse diese Berufung an die vorgesetzte Verwaltnngsgcrichtsinstanz, also an den Kreis- vder Bezirksausschuß, gehen, gestatte aber daneben die sofortige Vollstreckung der Polizeistrafc, welche' jn im Falle des Nnterliegens zurückgezahlt werden kann. Soll aber die Berufung au das Schöffengericht aufrecht erhalten werden, dann Nebe mau der Polizei die Möglichkeit, ihre Sache selbst zn vertreten, stelle das Verfahren nach Erlaß polizeilicher Strafvcrfügnngen dem auf Grund einer staatsanwnltlichen Anklageschrift und eines richterlichen Strafbefehls gleich, beschränke die Thätigkeit des Gerichts auf die (thatsächliche und rechtliche) Schuld- fmge, nnd zwar dergestalt, daß der Angeschuldigte als Bcrufungskläger die Unrichtigkeit der polizeilichen Verfügung darzuthun hat, während die polizeiliche Strafansmessung unanfechtbar ist, man erkläre diese Sachen als schleunig zn behandelnde Eilsachen oder gestatte die Vollstreckung der erkannten Polizeistrafc noch vor der gerichtlichen Verhandlung, wiederum mit cventncller Aussicht auf Rückerstattung der eingezogeneu Strafe. Endlich muß die Polizei Mitteilung darüber erhalten, wie und weshalb auf Grund ihrer Strafverfügung das Gericht später erkannt habe.
3. Zum Schlüsse noch einige Worte über den dritten Punkt unsrer Betrachtungen, die richterliche Prüfung von Pvlizeivcrorduungcn.
In Preußen z. B. gestatten das Gesetz über die Polizeiverwaltung vom U. März 1850 und die ihnen nachgebildeten Erlasse, sowie das Gesetz über die allgemeine Laudesverwnltuug vom 30. Juli 1883, 8 136 ff., daß Polizei- Verordnungen von den Ministern, den Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Negierungen, Landräten, Amtmännern und Ortspolizeibehörden erlassen werden dürfen, nachdem in den meisten Fällen das Selbstverwaltnngsorgan der betreffenden Instanz seine Zustimmung gegeben hat.
*) Berliner Polizeibericht, S. 34.