394
betreffende Handlung zu verhindern, und muß oft bei der klarsten Sachlage Monate lang die Gesetzübertretung znm Hohn für die Polizei und zum Ärgernis und Nachteil für die übrigen Insassen ihres Bezirkes rnhig mit ansehen, ohne daß bei der späteren Verurteilung des Angeschuldigten diese fortgesetzte Übertretung für die Strafausmessnng verwertet werden kann, Beschleu- uigungsauträge führen aber regelmäßig zu keinem Ziele, weil die Gerichte teils leine Zeit zu rascherem Verfahren haben, teils auch die Sache nicht für an und für sich eilig halten werden, da der für die Polizei maßgebende Grnnd der Beschleunigung die Sache nicht auch nach der Strafprozeßordnung als eine schleunige ansehen läßt.
Noch ein für die Autorität der Polizei sehr bedenklicher Umstand liegt aber auch in den gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Schöffengericht nach vorausgegangener polizeilicher Strafverfnguug (Strafprozeßordnung Z 453—458). Nach diesen Bestimmungen wird zunächst über das Verfahren der Polizei, dann erst über die That des Angeklagten abgeurteilt. Nach erhobenem Widerspruch gegen die Strafverfügung hat diese nur noch die Bedeutung einer Anklageschrift.") In allen Verhandlungen auf Grund einer vom Staatsoder Amtsanwalt verfaßten Anklageschrift kann nun das Gericht den Angeklagten anch auf Grund eines nicht in der Anklageschrift, beziehungsweise dem darauf ergcmgenen Ervffnungsbcschlnsse enthaltenen Strafgesetzes verurteilen, sofern es demselben entsprechende Gelegenheit zu seiner Verteidigung gegeben hat. Anders aber liegt es bei der Anklage ans Grund der polizeilichen Strafverfnguug. Stellt sich uach Ansicht des Gerichts oder nach dem Inhalt der nenen Verhandlungen vor dem Schöffengerichte die That als eine solche dar, bei welcher die Polizeibehörde zum Erlaß einer Strafverfolgung uicht befngt war, so hat das Gericht nach 458 der Strafprozeßordnung die Strafverfügung durch Urteil aufzuheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Weichen nun Gericht nnd Polizei in ihren Ansichten von einander ab oder ergeben sich bei der Verhandlung vor Gericht erschwerende Umstünde, welche den Fall über das polizeiliche Strafrccht hinansgehend erscheinen lassen, so wird nicht das Verfahren nach der Ansicht des Gerichts oder nach den anderweiten Ermittlungen eingeleitet, nein, die Strafverfügung wird einfach aufgehoben, nach der Auffassung des Angeschuldigten also nnr ausgesprochen, daß die Polizei Unrecht habe. Mit dieser Entscheidung wird die Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Entschließung über die Einleitung einer strafrechtlichen Verfolgung gebracht."") Mag nun der Amtsanwalt auch ein Interesse an der Verfolgung des Falles haben oder mit Rücksicht auf dessen geringe Bedcutnng nnd die inzwischen verstrichene längere Zeit nicht, jedenfalls hat die Autorität der
Motive zu 8 381—J8!Z der Strnspwzeßvrdnunq. ""*) Schwarze n. n. O., Amnerknng zu 8 453 der Strasprvzestordiiung.