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Die Stellung der Polizei im Strafverfahren.
und Landgemeinden nicht der Fall ist, in welchen man deshalb nicht auf eine ordnungsmäßige Leitung der Polizeivcrwaltung rechnen kann, da entziehe man diesen lieber die Polizeiverwaltung und lege diese in die Hand der Landräte oder juristisch vorgebildeter Amtmänner, als daß man unter dieser mangelhaften Einrichtung die ganze Polizei leiden läßt. Hat der Polizeivorstand die genügende sachliche Ausbildung, so wird ihm und dem von ihm geleiteten Personal so leicht keine Neigung zu Gewaltthätigkeiten oder Überschreitung der Amtsbefugnis kommen: die abwechselnd möglichen Beschwerden an die Oberbehördc, Verwaltungsklagen und Provokationen auf gerichtliche Entscheidung, die drohenden Bestimmungen der Paragraphen 339 bis 349 und 357 bis 359 des Strafgesetzbuches, ja endlich die große Vorliebe der Presse und des Lesepublikums für „wieder einmal" vorgekommene Übergriffe der Polizeibehörden, die sich dann regelmäßig bei näherer Betrachtung ganz anders darstellen, wirken wahrlich genügend dämpfend auf den Diensteifer. Mißgriffe einzelner Polizeibeamten werden immer vorkommen; darunter aber darf man wiederum nicht das ganze Institut leiden lassen, ebensowenig wie man unsre Post- und Kasseubeamten im allgemeinen für die Veruntreuungen einzelner ihrer Kollegen vder die Richter und Staatsanwälte dafür verantwortlich machen will, daß bisweilen ungerechtfertigte Verhaftungen oder Gefangenhaltungen einzelner Personen vorkommen, oder daß aus den Gefängnissen von Zeit zu Zeit Klagen über die zn milde oder zu stramme Thätigkeit der Gefangenaufseher erschallen.
Aber es entsteht endlich die Frage, ob denn das Ermittlungsverfahren außer in betreff der Feststellung der ersten Spuren, welche, wie bemerkt, naturgemäß der Polizei verbleiben muß, nicht überhaupt einer andern Behörde übertragen werden kann. Damit knüpfen wir nn die obengemachte Bemerkung an, daß man das Ermittlungsverfahren den Gerichten übertragen könne. Das System hatte in Hannover und Kurhefsen schon lange Geltung gehabt, war durch die dortigen Strafprozeßordnungen von 1859 und 1863 aufrecht erhalten worden, wurde aber durch die Strafprozeßordnung für die neuen preußischen Landesteile vom 25. Mai 1867 beseitigt. Es einzuführen, wurde in der Reichstags- kommission beantragt, der Antrag wurde aber abgelehnt.^) Dies ist das einzig richtige und zweckmäßige System, nach welchem also der Staatsanwalt die an ihn abgegebenen vorläufigen Ermittlungen der Polizeibehörden zur Vornahme der weiter erforderlich befundenen Ermittlungen an die Gerichte abgiebt. Die Aufklärung von Rechtsverhältnissen, namentlich, wenn daraufhin Nichtersprüche ergehen sollen, ist in Wahrheit ein Zweig der richterlichen Thätigkeit nnd hat mit der Thätigkeit der Sicherheitspolizei garnichts gemein, da diese Thätigkeit mit der Vereitlung oder Entdeckung der Gesetzesübertretung, sowie der ersten Sicherung der Spuren und AnHaltung des Thäters vollendet ist. Für die
Schwarze a. a. O. S. 301, Anmerkung 3».