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Kirchliches aus Würtemberg.
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Die Worte des Kanzlers machten tiefen Eindruck in der Kammer, und alle die warmen und eindringlichen Worte, welche namentlich vom Ministertisch, von dem Referenten Freiherrn Wilhelm von Gemmingen und von dem General- superinteudenten von Hall, dem Prälaten Beck, für den Entwurf gesprochen wurden, konnten ihn nicht rettein Beck fragte den Kanzler, ob denn irgendeine Religions- genosfenschaft ohne Dogmen bestehen könne, ob nicht selbst der krasseste Unglaube seine Dogmen habe? ob irgendeine Gemeinschaft ohne Bekenntnis uud ohne alle Zuchtmittel ihren Gliedern gegenüber denkbar sei, und ob die Synodal­ordnung nicht gerade in der Kirchenzucht äußerst gemäßigt und vorsichtig sei? Er berief sich anf die Geschichte und ihre Erfahrungen, auf Nümelins Ansichten als Minister, auf das gute Recht der evangelischen Kirche auf Autonomie und Selbstverwaltung; er sprach Stunden lang, so glänzend, so durchdacht, so fein, daß selbst das Organ der Demokratie ihm volle Anerkennung zollte. Am Ende wurde, wie gesagt, der Antrag des Kanzlers angenommen und der Negierung mir anheimgegeben, durch besondres Gesetz die Ausscheidung des Kirchenver­mögens da zu ermöglichen, wo sie von einer Gemeinde gefordert werde. Der erste Versuch, die Treunuug der Kirche vom Staate au einem einzelnen, be- sonders dringlichen Punkte zn vollziehen, ist damit in Würtemberg gescheitert, und deshalb wird der 22. Dezember 1884 ein Tag von lange nachwirkender Bedeutung bleiben.

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Die Stellung der Polizei im Strafverfahren«

von Otto Gerland.

obert von Mvhl, dessen .Klassizität als Zeuge in dem vorliegenden Thema niemand bezweifeln wird, sagt einmal:Ohne unmittel­bare Stütze und Hilfe der Rechtspflege kann der Bürger mög­licherweise sein ganzes Leben ruhig hinbringe», nicht aber eine Stunde ohne sichtbare Einwirkung der Polizei."'") In dieser ihrer überall eingreifenden Thätigkeit mag der Grnnd dafür liegen, daß die Polizei ^' zahlreichen Mißdeutungen ausgesetzt ist; denn natürlich wird der, dem eine ^vlizeiliche Verfügung zngeht, nicht leicht glauben, daß er sich eine Versäumnis hnbe zu Schulden kommen lassen, oder daß er gerade verpflichtet sei, den oft "nt nicht unerheblichen Kosten oder Mühseligkeiten vcrbnndeuen Verfügungen

Pvlizei-Wisscnschaft, Auflage. Band >, S. 9, AmiiLMmn, 4.