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Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Preußen.
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Die Stadt Bcmausos,

ferner sind mehrere rein privatrechtliche Angelegenheiten (Vvrslutsachen, Armen- streitsnchen) den Gerichten aus Zwcckmäßigkeitsrücksichten entzogen, und endlich gehört zu den Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und jetzt der Ver­waltungsgerichte vieles, was garnicht ausdrücklich, sondern nur imMeitg in ihrer Liste steht. Auf diesen letztern Umstand wird der aufmerksame Leser der Entscheidungen des königlichen Oberverwaltungsgerichtes vielfach hingewiesen.

(Schluß folgt.)

Die ^tadt Vanausos.

iemals haben wir den Mangel eines ordentliche» Unterrichtes in denRealien" so schwer empfunden wie heute. Hätten wir statt eines Gymnasiums eine jeuer Anstalten besucht, wo ordentlich Geographie gelehrt wird, so wußten wir, wo Bancmsvs liegt. Möchte nur schnell das neulich vorgeschlagene Rezept (Pädago­gisches Archiv XXVI, S. 597) ausgeführt werden, damit wenigstens der nächsten Generation die Segnungen nicht vorenthalten werden, die uns gefehlt haben. Dort wird nämlich von sachkundiger Seite folgendes gesagt:

Leider ist in gewissein Sinne Deutschland schon den Ncichslanden voran­gegangen, denn hier sind ja die Lateinschulen (Rcktvrschnlen) der kleinen Städte die Brutstätten der Gymnasien und Progymnasien gewesen, die wir nun in solcher Fülle oder Überfülle haben. Man zerstöre diese Brutstätten, indem man an­ordnet, »in den kleinen höheren Schulen dürfen die alten Sprachen nicht obli­gatorisch sein, sie werden nur fakultativ gelehrt gegen ein erhöhtes Schulgeld, das man gern ganz besonders Begabten, die mittellos sind, erlassen mag.« Damit bahnt man der lateinlosen Realschule den Weg, die allerdings für viele Örter den Bedürfnissen weit besser entspricht als ein Prvgymnasium, mag es nun humanistisch oder realistisch sein."

Hier ist uns infolge mangelhafterrealer" Bildung vieles fremdartig; wir nennen Städte nichtÖrter," sondernOrte," wir rechnen Elsaß und Lothringen zu Deutschland, und wir liebe» die krummen Wege nicht, auf denen durch höhere Bezahlung eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes derselbe aus der Schule verbannt und ihr ganzer Charakter verändert werden soll. Doch um auf Ba- nansvs zurückzukommen, so wird in derselben Nummer (9, 10) desArchivs" (S. 61ly aus dem zweiten Hefte der Mitteilungen an die Mitglieder des All­gemeinen dcntschen Nealschulmännervereins, zusammengestellt vom Oberlehrer Dr. Hilmer in Goslar, nachstehendes mitgeteilt: