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Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Preußen.
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Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Preußen,

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Um diesen Schutz zu ermöglichen, mußten zunächst und bis zu einer zeit­raubenden, schwierigen, nber doch unaufschiebbaren, gesetzlichen Regelung des öffentlichen Rechtes eine Scheidung zwischen Gerichten des Privatrechtes und des öffentlichen Rechtes vorgenommen werden.

Und mit welcher außerordentlichen Sorgfalt wurde hierbei zu Werke gegangen! Denn schwierig genug war es oft, die Fragen des öffentlichen Rechtes von denen des Privatrechtes zu scheideu, namentlich deshalb, weil im Einzelfalle beiderlei Arten von Recht ineinandcrgriffen, eine Sonderung durch eine allgemeine Regel mithin garnicht möglich war. Es ist dies ein Umstand, über welchen sich unsre Gelehrten noch heute vergebens streiten, wie man dies bei der Beratung der neuen Verwaltungsgesetze in den Häusern des Landtages beobachten konnte. Weil die zur Auffiudung einer Grenze zwischen Justiz und Verwaltung angestellten Versuche nicht gelingen wollten und konnten, so klagte mau laut überSyftemlosigkeit," als ob das Heil der Welt einzig und allein inSystemen" zu suchen wäre. Mögen die Gelehrten nur ruhig weiter darüber deliberiren, das schadet ja nichts, nützt freilich auch nichts, denn die Schöpfer des preußischen Verwaltuugsrechtcs hatten sicherlich keinSystem" vor Augeu, sondern einzig und allein ein durchaus berechtigtes Prinzip, und zwar dasjenige der Aufrechterhaltung und Durchführung der Majestäts- und Hoheitsrechte zum Besten des allgemeinen Wohles. Wo diese Rechte mit den subjektiven An­sprüchen der Negierten in Kollision kamen, da sollten eben nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die mit den erforderlichen Kenntnissen besser ausgestatteten Verwaltungsbehörden an Stelle der Gerichte entscheiden. Dazu waren sie auch sehr wohl geeignet, weil man damals von den Mitgliedern der Verwaltungs­behörden die Aneignung derselben Kenntnisse verlangte wie von den Mitgliedern der Justizkollcgieu, uud ebenso denselben Grad von Unabhängigkeit und Ob­jektivität, wie dies später in einer, weiter unten noch zu erwähnenden Kabinets- vrdre ausdrücklich betout wurde.

Die hiernach aus dem Ressort der Gerichte auszuscheidenden Fälle in ein System zu bringen war ganz unmöglich, jeder Versuch dazu erschien jenen praktischen Staatsmännern anch wohl zu schwierig, zu doktrinär uud deshalb überflüssig, mau griff also zu dein einfachsten aller Mittel, indem mau eine Art Liste der betreffenden Fülle aufstellte, uud das ist die älteste Zuständigkeits­tabelle für die Verwaltungsbehvrdeu. Darauf beruht auch die vielfach um- strittcue positiv- oder negativ-kasuistische Methode oder, wie man in Baiern sagt, die Enumerationsmethode, ein einfaches Ding, welches dem Laien nur wegen dieser halsbrechenden Bezeichnungen dunkel und schwierig erscheint.

Vollständig durchgeführt ist übrigens weder das vorstehend gedachte Prinzip noch die kasuistische Methode, denn auch die ordeutlichen Gerichte haben noch mit Verwaltnngssachcn und Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes zu thun (Vormuudschufts-, Grundbuch-, Gefängnis-, Justizverwaltung, Strafrechtspflcge),