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Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Preußen.
dem Rechte der Eroberung beruhenden und in derselben Weise durch die Bclehnung auf die Territorialherren übergegangenen Hoheitsrechte, welche jetzt noch im allgemeinen Lcmdrechte aufgezählt werden, waren durch die Mitwirkung der Staude bei der Ausübung dieser Rechte stark beeinträchtigt und verdunkelt worden, sodaß sie den Anforderungen der bewegten Zeit nicht mehr genügten nnd der Monarch sich genötigt sah, das Steuer des Stnatsschiffes selbst und ohne Mitwirkung der Stände mit kräftiger Hand zu ergreifen, wcun dasselbe nicht sinken und die Bemannung nicht rettungslos verderben sollte. Es war mithin ein hohes Verdienst um das der Gefahr des Unterganges ausgesetzte Vaterland und ein Akt der Notwehr im Interesse des allgemeinen Wohles, wenn der Landesherr in die Befugnisse der lediglich in seinem Namen und in seinem Auftrage arbeitenden Richter cingriff, da diese ihre einmal eingelernte Wissenschaft mit den Forderungen der Zeit nicht in Übereinstimmung zn bringen vermochten und als gewissenhafte Gelehrte auch nicht Wohl konnten. Es war eiu tragischer Konflikt, in welchen die damaligen Gerichte, denen auch ständische, d. h. von den Ständen erwählte Beisitzer angehörten, gerieten, wenn sie in Sachen des öffentlichen Rechtes eiu Urteil sprechen sollten; denn wollten sie nach dem bestehenden Rechte urteilen, so konnten sie den Anforderungen des monarchischen Prinzips nicht Rechnung tragen, wollten sie aber das letztere, so verletzten sie wieder das auf der ständischen Verfassung beruhende Recht. Unter diesen Umständen blieb garnichts weiter übrig, als für die Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes besondre Gerichtshöfe einzusetzen, wobei auch deu ordentlichen Gerichten keinerlei wohlerworbene Rechte entzogen wurden. Während die französischen Evokntionen sich als Gewaltakte und Willkürlichkeilen darstellten, fehlte es in Brandenburg-Preußen zur Substantiirung einer gleichen Anklage an dem objektiven Thatbestände, weil nichts vorhanden war, was zu „rauben" gewesen wäre. Dem Landesherrn allein gebührte die Einsetzung der Richter und die Bestimmung der Zuständigkeiten derselben, uud es war ihm nach dem geltenden Staatsrcchte unbenommen, für gewisse Nechtsgebiete auch besondre Richter und Gerichtshöfe zu bestimmen. Während die französischen Evokationen lediglich die Erweiterung der königlichen Macht bezweckten und zur Unterdrückung des Volkes führen mußten, hatten die ähnlichen Maßnahmen der brandenburgisch- preußischen Monarchen, in direktem Gegensatze dazu, nur das Wohl des Volkes, die Befreiung desselben von dem unleidlich gewordenen Drucke der Stände zum Ziele. Während in Frankreich das Volk mit Furcht und Grauen auf die königlichen Ausnahmegerichte blickte nnd sich nach dem Ausspruche des gesetzlich allein berechtigten Richters sehnte, flüchtete das hartbedrängte brandenburgisch-preußische Volk mit Freuden und mit berechtigtem Vertrauen unter die Fittige des mächtigen Adlers, um gegen die Verfolgungen kleiner, selbstsüchtiger und liebloser Tyrannen Schutz zu finden.